Sind Beitragsrückerstattungen durch ein Versorgungswerk steuerfrei?

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Rechtsanwälte und Ärzte, die aus einem berufsständischen Versorgungswerk ausgeschieden sind und mit Beitragserstattungen rechnen, können die Rückerstattungen steuerfrei und sofort erhalten. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war insgesamt 24 Monate als angestellter Rechtsanwalt tätig. Während dieser Zeit zahlte er Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Im Anschluss an diese Tätigkeit wechselte er in ein Beamtenverhältnis. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Versorgungswerk und der Tatsache, dass er weniger als 59 Beitragsmonate eingezahlt hatte, erhielt er auf Antrag 90 Prozent der von ihm eingezahlten Pflichtbeiträge  zurückerstattet. Das Finanzamt qualifizierte die Auszahlung als eine Leibrente (i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) und besteuerte sie. Dagegen wehrte sich der Rechtsanwalt. Er war der Auffassung, dass eine steuerfreie Leistung (nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG) vorläge. Das Finanzamt verwies jedoch auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 13.09.2010), wonach  eine Steuerfreiheit nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk und dem Antrag auf Rückerstattung der Beiträge eine Wartezeit von 24 Monaten liegt. Da diese Fristenregelung willkürlich sei und gegen das Grundgesetz verstoße, klagte der Rechtsanwalt.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerfreiheit der Rückerstattung nicht von der Einhaltung einer Frist von 24 Monaten abhängig gemacht werden kann, da es für diese einschränkende Fristenregelung keine gesetzliche Grundlage gebe (Urteil vom 13.12.2016, Az. 3 K 1266/15).
„Da der Kläger sofort nach Ende seiner Mitgliedschaft die Rückerstattung forderte und eine Wartezeit weder im Rechtsanwaltsversorgungsgesetzt (RAVG) noch in der  Satzung des Versorgungswerks steht, ist die Steuerfreiheit nicht von einer 24-Monatsfrist abhängig“, sagt Michael Schröder, Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf, „obwohl es im Schreiben des Bundesministeriums anders steht.“
Handlungsempfehlung
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; seither ist es beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 3/17 anhängig. „Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit ebenfalls von einer Wartezeit abhängig machen will und ob im Gegenzug eine steuerfreie Beitragserstattung zu einer Minderung des Sonderausgabenabzuges führen kann“, so der Experte.
Michael Schröder, Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf

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