Sind Schönheitsoperationen umsatzsteuerfrei?
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Sind Schönheitsoperationen umsatzsteuerfrei?

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Schönheitsoperationen können umsatzsteuerfrei sein, aber nur wenn sie Heilbehandlungen sind. Was Ärzte dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

Hintergrund

Auch Schönheitsoperationen können Heilbehandlungen sein und somit eine umsatzsteuerfreie Leistung. Die Feststellungslast der Heilbehandlung gegenüber den Finanzbehörden trifft der Arzt.
Um eine Heilbehandlung prüfen zu können, muss ein Arzt mindestens anonymisierte Patientenakten vorlegen, die sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen aktuellen und zukünftigen Maßnahmen enthalten, ebenso Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.

Das entschied das Gericht

Eine Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie hatte beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg geklagt, um für ihre Behandlungen Umsatzsteuerfreiheit zu erlangen. Im Rahmen des Verfahrens verlangte die Finanzverwaltung detaillierter Patientenunterlagen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Klägerin dieser Aufforderung nur unzureichend nachgekommen. Aus diesem Grund verneinte das Gericht die Umsatzsteuerbefreiung und die erlassenen Umsatzsteuerbescheide behielten ihre Bestandskraft (5 K 5266/15, Urteil vom 5.12.2017).

So begründete das FG Berlin-Brandenburg seine Entscheidung

Umsatzsteuerfrei sind Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit ausführt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen unter den Begriff der ärztlichen Heilbehandlung oder Heilbehandlung in die Humanmedizin fallen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (EuGH, Urteil PFC Clinic a.a.O.). Gesundheitliche Probleme können auch psychischer Natur sein und zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen. Ein medizinischer Eingriff zu rein kosmetischen Zwecken, reicht jedoch nicht aus.

Praxishinweis

„Sollten Zweifel hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit bestehen, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater abstimmen, welche Informationen die Finanzverwaltung bekommt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Kathrin Witschel aus Chemnitz. „Sie sollten auch klären,  wie Ihr Steuerberater die Unterlagen im Einzelfall unterjährig aufbereiten oder erfassen soll“.
Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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