Scheinselbstständigkeit: Vorsicht bei Honorarkräften
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Scheinselbstständigkeit: Vorsicht bei Honorarkräften

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Die alleinige Zugehörigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu den freien Berufen reicht nicht für eine generell selbstständige Tätigkeit. Maßgeblich ist immer noch eine im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung.

Neues Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund

Der Gesetzgeber hat das von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchzuführende Statusfeststellungsverfahren zum 1. April 2022 reformiert (Med-Blog: Beitrag vom 23.06.2022). Zudem berücksichtigte der Gesetzgeber neue Urteile zu der Frage, wie sich eine abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abgrenzen lässt. Der Berufsgruppenkatalog enthält deshalb jetzt auch neue Regeln zu Honorarärzten und Honorarpflegekräften.

Wann sind Honorarärzte Angestellte?

Von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Arzt auf der Grundlage eines Honorarvertrags – gegebenenfalls durch Vermittlung eines Dienstleistungsunternehmens – als

in einer stationären Einrichtung, wie einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik, tätig ist.

Außerdem müssen Ärzte

  • die Arbeitsleistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe erbringen,
  • die Einrichtungen und Betriebsmittel nutzen,
  • arbeitsteilig mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeiten und
  • dadurch in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert sein.

Wann sind Honorarpflegekräfte Angestellte?

Zuletzt stellte das Bundessozialgericht fest, dass Pflegekräfte in Pflegeinrichtungen abhängig beschäftigt sind, soweit sie neben den oben genannten Kriterien keine besonderen Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung haben (BSG-Urteile vom 07.09.2019, B 12 R 6/18 R, B 12 R 7/18 R, B12 KR 8/18 R).

Fazit

„Letztendlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Es ist ratsam, sich bereits bei Beginn des Auftragsverhältnisses den Rat eines Experten einzuholen“, empfiehlt Magdalena Glück, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing. Denn eines ist klar: „Bei der nächsten Betriebsprüfung besteht sonst das Risiko, dass die Beamten am Ende von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen. Das hat teure Folgen. Hohe Nachzahlungen drohen“, so Glück.

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