Scheinselbstständigkeit: Ärztliche Beraterin des MDK ist sozialversicherungspflichtig

Scheinselbstständigkeit: Ärztliche Beraterin des MDK ist sozialversicherungspflichtig

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Wieder urteilte ein Gericht zulasten der Selbstständigkeit einer Ärztin. Hinweise lieferte der Arbeitsvertrag. Welche Punkte das genau waren, lesen Sie hier. 

Selbstständig oder abhängig beschäftigt?

Vor dem Sozialgericht in Münster kam es erneut zu einer Entscheidung bezüglich einer vermeintlich Selbstständigen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeigt aber einmal mehr, dass die Scheinselbstständigkeit nach wie vor ihr Unwesen im Gesundheitswesen treibt. Es gab bisher schon einige Urteile zu diesem Thema: Palliativmediziner, Honorarärzte oder Heilpädagogen, die auf Honorarbasis arbeiten, Physiotherapeuten, die in fremden Praxisräumen Patienten behandeln oder Notärzte, die als Freelancer im Einsatz sind.

Ärztin arbeitet als Honorarkraft für den MDK

Eine Ärztin übernahm auf Basis jährlich abgeschlossener Honorarverträge sozialmedizinische Beratungsaufgaben für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Als Freiberuflerin war sie selbstständig tätig. Ihr Auftraggeber führte deshalb auch keine Beiträge an die Sozialversicherung ab. Gegen die Einstufung als abhängig Beschäftigte klagte sie vor dem Sozialgericht Münster.

Urteil: Ärztin ist scheinselbstständig

Die Richter des Sozialgerichts Münster stuften die Ärztin als abhängig Beschäftigte ein (Urteil vom 12.11.2019, Az. 23 BA 134/18). Dies führte zu Sozialversicherungspflicht. Unerheblich war, dass sie in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnete. Das Urteil kippte zulasten der Ärztin, weil folgende, arbeitnehmertypische Regelungen in den Verträgen die entscheidenden Indizien für eine Scheinselbstständigkeit lieferten:

  • Vorgaben zur Einsatzzeit
  • Vereinbarung eines Stundenlohns
  • Nutzung der Räumlichkeiten des MDK
  • Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK
  • Ladung der zu begutachtenden Personen durch Mitarbeiter des MDK
  • Zuweisung dieser Personen durch den MDK
  • MDK stellte die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
  • Die Mitarbeiter des MDK schrieben die von der Ärztin diktierten Gutachten

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Bei Honorarkräften kommt es immer häufiger zu Streitigkeiten. Wenn Sie also Honorarkräfte beauftragen, dann sollten Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung anstoßen empfiehlt Ecovis-Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Hintermayer aus München, „wir unterstützen Sie gerne dabi“.

Andreas Hintermayer, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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