Schadensersatz bei verspäteter Lohnabrechnung seit dem 01.07.2016 möglich

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München – Seit dem 01.07.2016 sollten Praxisinhaber bei der rechtzeitigen Bezahlung von Löhnen und Gehältern besonders sorgfältig sein, denn in Zukunft kann Schadensersatz bei verspäteter Entgeltabrechnung verlangt werden.
Der Gesetzgeber nahm am 01.07.2016 eine Gesetzesänderung im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Nun können Arbeitnehmer nach § 288 Abs. 5 BGB bei verspäteter Entgeltabrechnung Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Lohnzahlungen bis spätestens zu einem bestimmten Tag des Monats fällig sind und wurde diese Pflicht nicht erfüllt, so kann dies in Zukunft für den Praxisinhaber Konsequenzen haben.
Erfüllt der Arzt – als Arbeitgeber – die fällige Forderung des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang, so gelangt der Arzt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Schuldnerverzug. Der § 288 Abs. 5 BGB beschreibt das Recht des Arbeitnehmers, Schadensersatz für den Verzug zu verlangen. Diese Norm ist seit dem 01.07.2016 auch für Schuldverhältnisse rechtskräftig. Somit sind auch Arbeits- und Dienstverträge betroffen. Gemäß dem Gesetz ist eine Pauschale in Höhe von 40,00 € für die verspätete Entgeltabrechnung anzurechnen.
Besondere Vorsicht ist in größeren Praxen mit vielen Mitarbeitern geboten und bei Mitarbeitern, mit denen ein „schwieriges“ Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn bei einem loyalen und zufriedenen Mitarbeiter ist die Wahrscheinlichkeit, dass er den Schadensersatz einfordert, viel geringer, als bei einem Mitarbeiter, der mit dem Arbeitgeber unzufrieden ist.
Fazit:
Praxisinhaber und deren Steuerberater sollten vermehrt darauf achten, die Lohnabrechnung rechtzeitig und vollständig zu erledigen. Dies geht mit einer gewissenhaften Erstellung von Stundennachweisen und anderen benötigten Unterlagen einher.
Uwe Lange, Steuerberater bei Ecovis in Berlin, uwe.lange@ecovis.com

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