Bei relativer Indikation für Operation gilt eine besondere Aufklärungspflicht

Bei relativer Indikation für Operation gilt eine besondere Aufklärungspflicht

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Im Fall einer relativen Indikation gilt eine besondere Aufklärungspflicht. Der Arzt muss den Patienten dezidiert mündlich über die echte Alternative, beispielsweise zu einer Operation, aufklären. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der Fall
Ein Patient litt viele Jahre an therapieresistenten Schmerzen der Lendenwirbelsäule. Der Belegarzt eines Krankenhauses behandelte den Patienten während seines stationären Aufenthalts im Krankenhaus konservativ und  erstellte eine Computertomographie. Danach führte der Belegarzt ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten. Er riet ihm zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule.
Daraufhin operierte der Arzt den Patienten. Nach der Operation stellte der Patient neurologische Ausfälle in beiden Beinen sowie eine Blasenentleerungsstörung fest. Zwei Revisionsoperationen bewirkten keine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustands. Seither leidet der Patient unter anderem dauerhaft an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit erheblichen Einschränkungen seiner Mobilität. Der Patient verklagte den Belegarzt auf  34.500 Euro materiellen Schadensersatz und auf 200.000 Euro Schmerzensgeld.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm erkannte den geltend gemachten materiellen Schadensersatz an sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro (Urteil vom 15.12.2017, Az. 26 U 3/14). Nach Ansicht des Gerichts hat der Arzt den Kläger unzureichend aufgeklärt. Es fehle somit an einer wirksamen Einwilligung in die Operation.  Als echte Behandlungsalternative hätte der Arzt die konservative Behandlung fortsetzen können. Bei einer nur relativ indizierten Operation müsse der Arzt den Patienten auch über andere Möglichkeiten wie eine abwartenden Behandlung oder  Nichtstun aufklären. Das Gericht ging auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers aus. Der Kläger machte einen echten Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen glaubhaft.
Praxishinweis
Die Wahl der Behandlungsmethode ist zwar primär Sache des behandelnden Arztes. „Gibt es aber mehrere Behandlungsmöglichkeiten zwischen denen der Patient wählen kann, dann muss der Arzt dem Patient nach entsprechender Aufklärung die Entscheidung überlassen, welche Behandlung er wählt“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München

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