Berufshaftung/PartGmbB: Reine Augenwischerei

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München – Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – eine sinnvolle Rechtsform für die Arztpraxis?
Beim Zusammenschluss oder bei der Aufnahme von Partnern einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis haben die Gesellschafter oft die Sorge, für ärztliche Behandlungsfehler ihrer Kollegen geradestehen zu müssen. Auf den ersten Blick scheint die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) hierfür eine Lösung zu bieten. Der Gesetzgeber hat mit dieser Rechtsform Freiberuflern die Möglichkeit gegeben, die Haftung für Fehler bei der Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und so das Privatvermögen, ähnlich wie bei der GmbH, außen vor zu lassen.
Die Tücke liegt im Detail
Die Haftungsbeschränkung tritt nur ein, wenn die Partnerschaft eine durch ein Gesetz verbindlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Versicherungspflicht in den Berufsordnungen der Ärztinnen und Ärzte genügt dieser Anforderung nicht, da sie lediglich Satzungen, nicht Gesetze darstellen und darüber hinaus keine Mindestversicherungssummen festgelegt sind. Eine gesetzlich festgelegte Versicherungspflicht besteht gegenwärtig nur in Bayern; andere Bundesländer werden aber vermutlich nachziehen.
Das Problem der deliktischen Haftung
Der Haftungsausschluss der PartGmbB betrifft nur die Haftung aus dem Verstoß gegen den Behandlungsvertrag. Die allermeisten ärztlichen Behandlungsfehler werden aber juristisch gleichzeitig als Körperverletzung gewertet. Für diese haftet der Behandler immer selbst und persönlich, sodass die Haftung zwar für seine Partner ausgeschlossen ist, ihn aber persönlich in vollem Umfang trifft.
„Stellen Sie sicher, dass die Deckungssummen Ihrer Haftpflichtversicherung ausreichen. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bietet nämlich nur sehr eingeschränkten Schutz.“
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com
 

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