So korrigieren Sie Ihre Rechnung bei falschem Umsatzsteuerausweis

So korrigieren Sie Ihre Rechnung bei falschem Umsatzsteuerausweis

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Ein Unternehmer, der einen falschen Umsatzsteuerbetrag auf seiner Rechnung ausgewiesen hat, muss den zu viel eingenommenen Betrag an den Leistungsempfänger zurückzahlen. Erst dann ist die Rechnung wirksam berichtigt.

Hintergrund

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung zu viel Umsatzsteuer aus, dann muss er dem Finanzamt grundsätzlich auch diese zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlen (unrichtiger Steuerausweis, § 14c Abs. 1 UStG). Gleiches gilt für die Fälle, in denen ein Unternehmer Umsatzsteuer für eigentlich steuerfreie Umsätze ausgewiesen hat. Er hat die Leistung in der Rechnung also fälschlicherweise umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Beispiel

Bei einem Umsatz von 100 Euro netto stellt ein Unternehmer die Rechnung versehentlich mit 119 Euro brutto aus, also mit einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Richtig wäre hingegen, die Rechnung mit 100 Euro netto und Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Der Unternehmer schuldet die 19 Euro Umsatzsteuer dem Finanzamt. Dieser Fehler lässt sich berichtigen. Fraglich war jedoch, ob der Unternehmer die zu viel vereinnahmten 19 Euro Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlen muss.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt und verpachtete an diese KG ein Grundstück zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Daneben schloss die KG mit der Klägerin einen „Heimausstattungsmietvertrag“. In diesem verpflichtete sich die Klägerin, die mobilen Einrichtungsgegenstände des Heims ebenfalls an die KG zu vermieten. Die Klägerin behandelte die Grundstücksverpachtung umsatzsteuerfrei – die Vermietung der Einrichtungsgegenstände hingegen umsatzsteuerpflichtig.
Zwischenzeitlich entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksverpachtung zu sehen und demnach steuerfrei sei. Daraufhin berichtigte die Klägerin die bisherigen Rechnungen an die KG und forderte die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Das Finanzamt lehnte die Erstattung der Umsatzsteuer ab, weil die Klägerin die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht tatsächlich an die KG zurückgezahlt habe.

Urteil

Der BFH entschied, dass die Rechnung nur dann vollständig berichtigt ist, wenn die Umsatzsteuer in der Rechnung formal korrigiert ist und die falsch eingenommen Umsatzsteuer an die KG zurückgezahlt ist (Urteil vom 16.05.2018, XI R 28/16). Kommt es nicht zu einer Rückzahlung, so darf das Finanzamt die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer verweigern. Da die Klägerin den berichtigten Steuerbetrag von der KG bereits eingenommen hat, würde eine Erstattung durch das Finanzamt die Klägerin ungerechtfertigt bereichern – allein aufgrund einer formalen Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an die KG.

Fazit

Mit seinem Urteil hat der BFH die Voraussetzungen für eine richtige und vollständige Rechnungskorrektur noch einmal klar herausgestellt:
Zunächst muss der Unternehmer die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument übermitteln, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen ist. Das Dokument muss unmissverständlich ausdrücken, dass es sich hierbei um eine Rechnungskorrektur handelt und die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer hiermit berichtigt wird. Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert grundsätzlich auch, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
Dies entspricht der Meinung der Finanzverwaltung, sofern eine Nettopreisvereinbarung zwischen den Vertragsparteien gilt. Liegt eine Bruttopreisvereinbarung vor, hätte die KG der Klägerin unabhängig vom Steuersatz immer den Bruttobetrag geschuldet und keinen Rückforderungsanspruch auf die Umsatzeuer. „In diesem Fall sei nach Ansicht der Finanzverwaltung auch keine Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages notwendig“, sagt Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen!
Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt
Was muss eine korrekte Rechnung generell enthalten? Das und viele Beispiele finden Sie in unserer Broschüre „Die perfekte Rechnung“.

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