Prokurist in Apotheken erlaubt?

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München – Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az. 11 W 5/16) hat sich am 01.03.2016 mit der Frage beschäftigt, ob ein Apotheker einen Prokuristen bestellen und ins Handelsregister eintragen kann. Im Urteil widersprich das OLG Karlsruhe der Landesapothekenkammer Baden-Württemberg und dem OLG Celle.

Hintergrund

Das Apothekengesetz schreibt den Apothekern vor, dass sie ihre Apotheke ohne externe Einflüsse, persönlich und frei leiten müssen. Sie müssen dazu alle Angelegenheiten, pharmazeutische sowie wirtschaftliche, persönlich leiten. Ob die Erteilung von Prokura – sprich die Vollmacht, alle Arten von Rechtsgeschäften für einen Betrieb durchzuführen – mit den Vorgaben des Apothekengesetzes in Einklang zu bringen ist, war die Frage des Verfahrens beim OLG Karlsruhe.

Urteilsfall

Ein Apotheker hatte im Jahr 2015 einen Prokuristen, der selbst nicht Apotheker war, bestellt und in das Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht kündigte dem Apotheker einen Monat nach Eintragung die Löschung des Prokuristen im Handelsregister an. Die vom Registergericht hinzugezogene Landesapothekenkammer hatte die Löschung befürwortet.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG führte aus, dass das Registergericht zwar Hindernisse bei der Erteilung der Prokura zu prüfen hat, jedoch im vorliegenden Fall des Apothekers keine vorliegen würden. Allein aufgrund der Vollmacht stelle der Prokurist noch keinen Vertreter des Apothekers dar. Einer Löschung sei nur dann zuzustimmen, wenn der Prokurist im Innenverhältnis zu viele Entscheidungsbefugnisse hätte.

Im vorliegenden Fall konnte die Eintragung ins Handelsregister nach Meinung des OLG Karlsruhe vorgenommen werden.

Fazit

Es bleibt die höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten, da die Apothekenkammer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt hat. Damit muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden, ob eine Erteilung von Prokura bei Apothekern möglich ist.

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