Pro Arzt nur ein voller Versorgungsauftrag, auch bei Doppelzulassung

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Zwar hat der Gesetzgeber niedergelassenen Ärzten in den vergangenen Jahren viele neue Möglichkeiten hinsichtlich der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit eingeräumt. Zwei oder gar mehr volle Versorgungsaufträge kann ein Arzt aber nach wie vor nicht erhalten.

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