Welche Kosten müssen Ärzte maximal für einen privat genutzten Dienstwagen versteuern?

Welche Kosten müssen Ärzte maximal für einen privat genutzten Dienstwagen versteuern?

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Laut Bundesfinanzhof könnten Ärzte und Apotheker mehr als die Hälfte der Kosten für einen Dienstwagen versteuern, wenn sie die 1-Prozent-Methode anwenden. Lesen Sie hier, was nun zu beachten ist.

Hintergrund

Privat genutzte Praxis-Pkws spielen im Steuerrecht eine Sonderrolle: Nutzt ein Unternehmer einen zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzten Praxis-Pkw privat, muss er monatlich ein Prozent des Listenpreises bei der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer als Privatentnahme in der Gewinnrechnung ansetzen.
Wird der Praxis-Pkw zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, ist die Nutzungsentnahme mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten, der gegebenenfalls zu schätzen ist.

Sachverhalt

Ein Unternehmer hielt im Betriebsvermögen einen Gebrauchtwagen, den er auch privat nutzte. 50 Prozent der Gesamtkosten des Pkws setzte er in seiner Gewinnermittlung für die private Nutzung an (§ 4 Abs. 3 EStG). Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Nach seiner Auffassung greife die 1-Prozent-Regelung nur dann, wenn er ein Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutze. Die Kosten müssten also mindestens zu 50 Prozent betrieblich und höchstens zu 50 Prozent privat veranlasst sein. Eine Nutzungsentnahme von mehr als 50 Prozent verletze deshalb das Übermaßgebot und sei außerdem unlogisch.
Das Finanzamt berechnete den Wert für diese private Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regelung und setzte ein Prozent des Listenpreises an. 80 Prozent dieser Nutzungsentnahme unterwarf es der Umsatzbesteuerung. Das Finanzgericht wies die Klage des Unternehmers ab: Die private Nutzung sei zwingend nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn er kein Fahrtenbuch führe. Will der Steuerpflichtige dieser starken Typisierung entgehen, dann kann er die Höhe des privaten Nutzungsanteils durch ein Fahrtenbuch nachweisen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzgerichts (Urteil vom 15.05.2018, X R 28/15). Da der Kläger den Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt hat, ist das Finanzamt zutreffend von der 1-Prozent-Regelung ausgegangen. Dabei ist es nicht verpflichtet, die Höhe der Nutzungsentnahme auf die Hälfte der Gesamtkosten zu begrenzen.

Praxishinweis für Ärzte und Apotheker

Das Urteil ist für Ärzte genauso relevant wie für Gewerbetreibende. Nutzt ein Arzt den Praxis-Pkw zu mehr als der Hälfte betrieblich, greift die 1-Prozent-Regelung. Die pauschalierte Privatnutzung kann dann zu dem Ergebnis führen, dass der Praxisinhaber mehr als 50 Prozent (bis zu 100 Prozent) der gesamten Pkw-Kosten als private Nutzung versteuern muss. Ob das Urteil Bestand hat, wird sich zeigen, denn gegen diese Entscheidung ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 2129/18). „Sie sollten deshalb Einspruch erheben und so das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenhalten“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe.
Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen
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