Praxisvertreter kann vor dem Arbeitsgericht gegen Kündigung klagen
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Praxisvertreter kann vor dem Arbeitsgericht gegen Kündigung klagen

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Ist der Vertrag mit der Praxisvertretung nicht eindeutig, gilt der Praxisvertreter meist als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln greift in diesen Fällen auch das arbeitnehmerfreundliche Arbeitsrecht. Vertretungsärztinnen und -ärzte können demnach auf Kündigungsschutz oder Urlaubsanspruch klagen.

Eine Praxisvertretung als freien Mitarbeiter zu beschäftigen, wird immer schwieriger. Es können nicht nur Sozialabgaben fällig werden, auch das Arbeitsrecht mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung bei Krankheit kann zur Anwendung kommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung festgehalten (06.05.2022 – 9 Ta 18/22). In diesem Fall sprachen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, dass der Vertreter nicht berechtigt war, seine Arbeitszeit und Pausen frei einzuteilen. Aufgrund der im Vertrag vereinbarten Arbeitszeiten konnte er kaum für andere Auftraggeber tätig sein. Außerdem trug er kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Er erhielt neben einem festen Stundensatz nur 50 Prozent der abgerechneten IGeL-Leistungen.

Praxishinweis

Bislang hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) vor allem bei Vertretungen in Gemeinschaftspraxen ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis angenommen. „Nach diesem Urteil erwarten wir, dass die DRV auch Vertretungen in Einzelpraxen kritisch unter die Lupe nimmt. Praxisinhaber sollten auf jeden Fall einen schriftlichen Vertrag mit ihrem Vertreter schließen und diesem möglichst große Freiheit bei der Vertretung einräumen“, rät Tim Müller, Rechtsanwalt und für Medizinrecht bei Ecovis in München.

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