Wann ist ein Praxisverkauf steuerlich begünstigt?

Wann ist ein Praxisverkauf steuerlich begünstigt?

4 min.

Der steuerlich begünstigte Praxisverkauf setzt voraus, dass wesentliche Grundlagen definitiv auf einen anderen übergehen. Der Verkäufer muss außerdem seine freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit einstellen.

Hintergrund zum Praxisverkauf

Beim Praxisverkauf ist der Gewinn steuerlich begünstigt, wenn die Praxis

  • als selbstständiger Organismus und
  • in einem einheitlichen Vorgang
  • auf einen Erwerber
  • gegen Entgelt übergeht und
  • das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Grundlagen der Praxis übertragen wird (Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Außerdem muss der Verkäufer seine freiberufliche Tätigkeit beenden, also die Behandlung bisheriger Patienten komplett einstellen. Darüber hinaus müssen sämtliche wesentliche Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Käufer übergehen, die vorrangig aus immateriellen Wirtschaftsgütern, wie dem Patientenstamm, bestehen.

Sachverhalt

Ein Steuerberater verkaufte seine Einzelpraxis mit Mandantenstamm an eine andere Steuerberatungsgesellschaft und wollte dafür die Tarifbegünstigung erhalten. Laut Tätigkeitsvereinbarung musste er freiberuflich an der Mandatsüberleitung mitwirken und neue Mandate im Namen der Steuerberatungsgesellschaft akquirieren.
Das Finanzamt wollte den Verkaufsgewinn aber nicht steuerlich begünstigen: Der Steuerberater habe wieder eine Beratungstätigkeit aufgenommen und den überwiegenden Teil seiner Mandanten mitgenommen. Das Finanzgericht sah dies ähnlich: Arbeitet der Verkäufer als Angestellter oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers, sei dies nur dann unproblematisch, wenn der Verkäufer den Mandantenstamm „definitiv“ auf den Erwerber überträgt. Daran fehlte es aber im Streitfall. Der Steuerberater arbeitete nach 22 Monaten in einer Einzelpraxis in derselben Stadt und behielt einen wesentlichen Teil seiner ehemaligen Mandanten (50 bis 60 Prozent des ehemaligen Umsatzvolumens). Außerdem stellte er teilweise wieder das gleiche Personal ein. Sowohl der Gegenstand und der Inhalt der Tätigkeit als auch die Art und Struktur seiner Mandate stimmten mit seiner früheren Praxis überein – wenn auch personell und umsatzmäßig verkleinert.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof sah dies genauso (Urteil vom 21.08.2018, VIII R 2/15): Die „definitive“ Übertragung des Mandanten- oder Patientenstamms hängt von folgenden Umständen ab:

  • Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit
  • Vergleichbarkeit der Betätigungen
  • Art und Struktur der Mandate oder Patienten
  • Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts
  • räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur verkauften Praxis

Urteil lässt sich auf Ärzte übertragen

Freiberufliche Tätigkeiten sind besonders personenbezogen. Das gilt für die Beziehung eines Steuerberaters zu seinen Mandanten genauso wie für Ärzte zu ihren Patienten. Dadurch ist der Mandanten- oder Patientenstamm ein „flüchtiges“ Wirtschaftsgut. Die dauerhafte und endgültige Übertragung des Wirtschaftsguts auf den Erwerber lässt sich verhindern, indem der Verkäufer seine freiberufliche Tätigkeit fortführt oder wiederaufnimmt.

Praxishinweis für Ärzte

Es ist kein Problem, wenn der verkaufende Arzt in einer Art Überleitungsphase weiterhin frühere Patienten im Namen und auf Rechnung des neuen Praxisinhabers als freier Mitarbeiter behandelt oder eine nichtselbstständige Tätigkeit als Angestellter in der Praxis des Käufers ausübt. Der Erwerber kann trotzdem zivilrechtlich und wirtschaftlich die Beziehungen zu den früheren Patienten (oder Mandanten) des Verkäufers verwerten.
Es ist auch unproblematisch, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Hätte der Steuerberater in unmittelbarem Anschluss an den Praxisverkauf und im bisherigen örtlichen Wirkungskreis ehemalige Mandanten (oder Patienten) höchstens zu zehn Prozent der früher jährlich erzielten Einnahmen weiter beraten, so wäre der Praxisverkauf steuerlich begünstigt gewesen. „Eine erneute uneingeschränkte Ausübung – zu mehr als zehn Prozent – derselben freiberuflichen Tätigkeit im bisherigen Ort ist erst nach einer gewissen Zeit, in der Regel drei Jahre, möglich“, sagt Uwe Lange, Steuerberater bei Ecovis in Berlin.
Uwe Lange, Steuerberater bei Ecovis in Berlin

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!