Praxissitzverlegung: Verlegung in einen wirtschaftlich attraktiven Standort

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München – Die Genehmigung einer Praxissitzverlegung ist vom jeweiligen Versorgungsgrad der Arztgruppe im Stadtteil abhängig.
Auf die Sprungrevision der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung hat das Bundessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und den beklagten Berufungsausschuss zur Neubescheidung verurteilt (Urteil BSG vom 03.08.2016, Az.: B 6 KA 31/15 R).
Der beklagte Berufungsausschuss hatte den Antrag einer Psychotherapeutin, ihren hälftigen Vertragsarztsitz von Berlin-Neukölln (mit einer Unterversorgung von 83,7 %) nach Tempelhof-Schöneberg (mit einer Überversorgung von 344 %) zu verlegen, aufgrund des Widerspruchs der Psychotherapeutin genehmigt. Der neue Praxissitz liege nur 5 km vom alten Praxissitz entfernt und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Nach Ansicht des BSG habe der Berufungsausschuss nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten großen Planungsbereichen (hier Berlin) durch Praxissitzverlegungen verschlechtern. Angesichts der extrem unterschiedlichen Versorgung zwischen Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad 87,7%) und Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad 344%) werden einer Verlegung des Praxissitzes vom schlechter zum besser versorgten Bezirk auch bei einer Gruppe wie den Psychotherapeuten in aller Regel Versorgungsgesichtspunkte entgegenstehen.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock, axel.keller@ecovis.com

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