Praxis-Mitarbeiter privat als Minijobber anstellen: Worauf Ärzte achten sollten
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Praxis-Mitarbeiter privat als Minijobber anstellen: Worauf Ärzte achten sollten

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Wer mit seinen Mitarbeitern zufrieden ist, könnte sie zusätzlich auch privat als Minijobber anstellen. Doch dabei spart man nicht unbedingt Sozialversicherungsbeiträge. Die Sozialversicherungsträger sind in solchen Fällen streng.  

Arzt will Mitarbeiterin im Privathaushalt beschäftigen

Ein Arzt ist mit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiterin in der Praxis so zufrieden, dass er sie auch bei sich zu Hause als Haushaltshilfe beschäftigen möchte. Er will ihr zusätzlich einen Minijob für seinen Privathaushalt anbieten, um so den Vorteil der geringfügigen Beschäftigung nutzen zu können: die Versicherungsfreiheit. Dabei muss der Arbeitgeber nur einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

Es kommt auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis an

Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Job ausüben. Allerdings gibt es in diesem Beispiel keine eigenständige geringfügige Beschäftigung. Es liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und somit ein einheitlicher Versicherungsfall vor, da es sich um denselben Arbeitgeber handelt. Der Arzt ist als natürliche Person Arbeitgeber seiner Praxis und in seinem Privathaushalt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Arbeitgeber mehrere Betriebe hat und er die Mitarbeiterin in unterschiedlichen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt. Entscheidend ist allein, dass es sich um ein und denselben Arbeitgeber, also um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

Darum sollten Ärzte die Beschäftigung genau prüfen

„Wenn herauskommt, dass Sie Ihren Mitarbeiter bei sich privat zusätzlich als Minijobber angestellt haben, drohen Ihnen hohe Nachzahlungen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock, „es wird Ihnen nicht gelingen, auf diese Weise Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Denn die Sozialversicherungsträger berechnen die Sozialversicherungsbeiträge in einem solchen Fall neu, und zwar unter Berücksichtigung der für den Minijob gezahlten Vergütung. Sie verlangen die Beiträge dabei für vier Jahre rückwirkend.“

Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock

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