Physiotherapeut haftet nicht für gravierende Folgen nach Durchführung eines Muskeltest

2 min.

Trotz dieses für den Physiotherapeuten günstigen Verfahrensausganges, ist es für jeden Physiotherapeuten weiterhin unerlässlich vor jeder beabsichtigten physiotherapeutischen Behandlung einschließlich der Testverfahren sicherzustellen, dass die beabsichtigte Maßnahme indiziert ist.
Dem Urteil des Landgerichts Dortmund lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Patientin war bereits mehrfach wegen Nacken- und Rückenbeschwerden vom Physiotherapeuten behandelt worden, sie litt unter einem Hypermobilitätssyndrom und Osteoporose.
Die streitige physiotherapeutische Behandlung erfolgte aufgrund der ärztlichen Heilmittelverordnung mit der Diagnose „chron. LWS-Syndrom mit Bewegungsschmerzen“. Am ersten Behandlungstag sollte ein Muskeltest durchgeführt werden. Dabei lag die Patientin in Rückenlage und hatte den rechten Arm im 90 Grad Winkel nach oben ausgestreckt. Die Patientin sollte einen Widerstand bilden, was sie auch tat. Bei der Druckausübung durch den behandelnden Physiotherapeut kam es zu einem knackenden Geräusch, woraufhin die Behandlung beendet und die Schulter gekühlt wurde.
Eine daraufhin erstellte MRT Aufnahme zeigte einen massiven Reizerguss im Schultergelenk. Aufgrund fortschreitender Bewegungseinschränkung wurde die Patientin einige Monate nach dem Test stationär behandelt und im Rahmen dessen eine Arthroskopie durchgeführt. Diese ergab, dass die Gelenklippe nicht beschädigt, die Kapsel jedoch verklebt und versteift war. An die operative Entfernung des Schleimbeutels, schloss sich eine langwierige physiotherapeutische Behandlung an.
Das Gericht folgte der Behauptung der Patientin, die Durchführung des Muskeltests sei aufgrund ihrer Erkrankungen grob fahrlässig gewesen und habe zum Auskugeln der Schulter geführt, nicht. Die Durchführung des Muskeltests war nach Auffassung des Gerichts vielmehr trotz des Hypermobilitätssyndroms der Patientin nicht zu beanstanden. Er war sogar wünschens- und lobenswert, denn durch diesen kann sich der Physiotherapeut vor Beginn der Behandlung einen Überblick über die persönliche Konstitution des Patienten verschaffen!
(LG Dortmund, Urteil vom 04.09.2008 – 4 O 137/06)
Isabel Wildfeuer
mehr Informationen

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!