Für das Einschalten einer privatärztlichen Verrechnungsstelle ist keine Einwilligung mehr erforderlich

Für das Einschalten einer privatärztlichen Verrechnungsstelle ist keine Einwilligung mehr erforderlich

2 min.

Viele Praxen holen Einwilligungserklärungen ihrer Patienten ein, wenn sie privatärztliche Verrechnungsstellen nutzen. Dies ist – auch mit der neuen Datenschutzgrundverordnung – nicht mehr notwendig.


Jede Verarbeitung von Daten braucht eine Rechtsgrundlage, die diese Verarbeitung erlaubt. Was grundsätzlich erlaubt ist, findet sich in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, Artikel 6). Allerdings lässt sich dieser Artikel der DSGVO auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht anwenden. Vielmehr regelt dies Artikel 9. Demnach ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich zulässig. Gesundheitsdaten dürfen zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Seit November 2017 unterliegen in Deutschland auch Berufsgeheimnisträger, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsgesellschaften, Ärzte oder Therapeuten einer solchen Geheimhaltungspflicht (Strafgesetzbuch § 203 Abs. 7). Damit ist die Weitergabe der Abrechnungsdaten an privatärztliche Abrechnungsstellen gesetzlich erlaubt. Es ist keine Einwilligung des Patienten mehr notwendig.
Bei den Abrechnungsstellen handelt es sich allerdings um Auftragsverarbeiter. „Mit diesen ist ein gesonderter Vertrag zu schließen, der den Anforderungen des Artikel 28 der DSGVO entspricht“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!