Apotheken: Notdienstpauschale ist nicht umsatzsteuerpflichtig

Apotheken: Notdienstpauschale ist nicht umsatzsteuerpflichtig

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Das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass Notdienstpauschalen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Wann dies gilt, lesen Sie hier.

Hintergrund

Seit August 2013 erhalten Apotheker für geleistete Notdienste eine Pauschale. Zunächst war unklar, wie die eingeführte Nacht- und Notdienstregelung umsatzsteuerlich behandelt wird. Nun hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzbesteuerung der Umlage geklärt.

Entscheidung

Mit seinem Schreiben vom 31.01.2018 (Az. III C 2 – S 7200/13/1003) bestätigte das Bundesfinanzministerium (BMF) die seit der Einführung des Nacht- und Notdienstfonds geübte Praxis. Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste laut Apothekengesetz (§ 20 ApoG) aus dem Nacht- und Notdienstfonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), i. S. des Abschnitts 10.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE).
Anders beim Notdienstzuschlag in Höhe von 0,16 Euro je verschreibungspflichtiger Arznei (Rx-Packung). Hierbei handelt es sich um einen Nettobetrag, auf den die Umsatzsteuer anzuwenden sei. Diese Grundsätze seien für alle seit dem 1. August 2013 erfolgten Zahlungen anzuwenden, teilte das BMF der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in seinem Schreiben mit. Eine Änderung der Besteuerungspraxis sei hiermit nicht erfolgt. Es handele sich um gängige Praxis, so das BMF.

Praxishinweis

Bei der Einführung des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) herrschte zunächst Unsicherheit über die Umsatzbesteuerung. Das Landesamt für Steuern hatte vor Jahren erklärt, dass die Notdienstpauschale nicht besteuert wird. „Allerdings gab es bislang keine verbindliche Mitteilung des BMF dazu. Das hat sich jetzt mit dem BMF-Schreiben aber geändert“, sagt Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing.
Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing
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