Notarzt kann freiberuflich tätig sein

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München – Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einer Notärztin bestätigt, dass sie freiberuflich tätig ist und deswegen keine Sozialversicherungsabgaben auf ihre Vergütung abzuführen sind.
Nach der Schließung eines Krankenhauses gründete sich ein Verein, um die Notarztversorgung im betroffenen ländlichen Gebiet sicherzustellen. Hierzu schloss der Verein mit Notärzten aus der Region Verträge, in denen es unter anderem hieß:
„Der Notarzt übernimmt freiwillig Dienste nach Maßgabe dieses Vertrages zur notärztlichen Versorgung des zugewiesenen Versorgungsgebietes. Der Notarzt ist freiberuflich tätig und unterliegt bei der Durchführung seiner medizinischen Tätigkeit keinen Weisungen des Vereins, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind. Dem Notarzt steht es frei, dem Verein seine Dienste nach diesem Vertrag anzubieten. Nimmt der Verein die vom Notarzt angebotenen Dienste an („bestellte Dienste“), hat der Notarzt die während des bestellten Dienstes von der Kreisfeuerwehrzentrale Q angeordneten Rettungseinsätze zu leisten. Der Notarzt versichert sich und versteuert seine Einkünfte selbst. Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen des Notarztes einschließlich Versicherung (vorbehaltlich der Regelung in § 9), Steuern und Reisekosten abgegolten. Der Notarzt ist verpflichtet, seinem Versorgungswerk die hiermit erzielten Einkünfte selbst anzuzeigen, die hier vereinbarte Vergütung dem Finanzamt in seiner Einkommenssteuererklärung mitzuteilen und selbst zu versteuern. Er stellt den Verein von etwaigen Forderungen des Finanzamtes und des Versorgungswerkes frei.“
Das Landessozialgericht befand, die Notärzte böten einzelne Dienste an, die der Verein in der Folge annehme. „Eine generelle Pflicht der Notärzte zur Leistung bestimmter Dienste, so die Meinung des Gerichts, würde nicht bestehen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Steuerberater Erich Drescher in Bayreuth, „ebenso wenig wie ein Anspruch des Notarztes auf Bestellung durch den Verein.“ Die Ärzte könnten untereinander die Dienste tauschen. Daraus ergebe sich, dass jeweils einzelne Aufträge erteilt und durchgeführt würden. „Eine durchgängige abhängige Beschäftigung besteht daher aus Sicht des Gerichts nicht, womit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeschlossen sei“, so der Ecovis-Experte ( L 8 R 162/15).
Erich Drescher, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth

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