Neues zur Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen durch Hausärzte

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München – Derzeit können Hausärzte palliativmedizinische Leistungen abrechnen ohne eine spezielle Qualifikation hierfür vorzuweisen. Dies könnte sich in absehbarer Zeit ändern, da mit dem neuen Hospiz- und Palliativgesetz neue EBM-Leistungspositionen geschaffen werden sollen.
Betroffen ist insbesondere die Schnittstelle zwischen palliativmedizinisch tätigen niedergelassenen Ärzten und Hospizen. Die Vergütung soll extrabudgetär erfolgen, die Leistungen liegen also außerhalb des Regelleistungsvolumens bzw. der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV). Der Gemeinsame Bundesausschuss wird bestimmte Qualifikationen zur Voraussetzung für die Abrechnung der entsprechenden Positionen bestimmen. Aus der Erfahrung mit bisherigen EBM-Änderungen ist jedoch zu erwarten, dass es Übergangsregelungen geben wird für Hausärzte, die bis zur Einführung der neuen Positionen bereits palliativmedizinische Leistungen erbracht haben und diese auch unter den entsprechenden Ziffern abgerechnet haben. Es handelt sich dabei um die Ziffern 03370 bis 03373, die die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten jeden Alters betreffen.
Fazit: Wenn palliativmedizinische Leistungen durch den Hausarzt erbracht werden, sollten diese bereits jetzt der KV gegenüber unter den zugehörigen EBM-Ziffern abgerechnet werden. Zukünftig ist zu erwarten, dass der GBA bestimmte Qualifikationen als Abrechnungsvoraussetzung implementieren wird. Sollte, wie bei anderen EBM-Änderungen regelmäßig geschehen, eine Übergangsregelung für die Abrechnung dieser Leistungen eingeführt werden, haben Hausärzte, die bereits über einen gewissen Zeitraum palliativmedizinische Leistungen abrechnen, die Chance, diese auch weiter vergütet zu bekommen ohne dafür spezifische Qualifikationen vorweisen zu müssen. Es gilt dann eine Art „Gewohnheitsrecht“.
Ina von Bülow, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, ina.vonbuelow@ecovis.com

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