Neuer Gehaltstarifvertrag: Mehr Geld für Medizinische Fachangestellte und Arzthelferinnen

Neuer Gehaltstarifvertrag: Mehr Geld für Medizinische Fachangestellte und Arzthelferinnen

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Für Medizinische Fachangestellte (MFA) gilt seit Januar 2021 bis Ende 2023 ein neuer Tarifvertrag: Ihre Gehälter stiegen zum 1. Januar 2021 um sechs Prozent. Insgesamt summieren sich die Gehaltssteigerungen bis 2023 auf zwölf Prozent.

Die wichtigsten neuen Regelungen des Tarifvertrags

Die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und der Verband medizinischer Fachberufe e. V. haben einen neuen Tarifvertrag für MFA vereinbart. Der Vertrag enthält drei Stufen: Zunächst stiegen die Gehälter zum 1. Januar 2021 um sechs Prozent. Zum 1. Januar 2022 folgen weitere drei Prozent, und zum 1. Januar 2023 folgt ein Plus von 2,6 Prozent. Der Tarifvertrag gilt bis 31. Dezember 2023.

Auszubildende bekommen ebenfalls stufenweise mehr Geld: Seit 1. Januar 2021 erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr statt bisher 865 Euro nun 880 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr statt 910 Euro jetzt 935 Euro und im dritten statt 960 Euro 995 Euro. Ab 2022 betragen die Ausbildungsvergütungen in den drei Ausbildungsjahren 900 Euro, 965 Euro und 1.035 Euro. Ab 2023 gibt es für die drei Ausbildungsjahre 920 Euro, 995 Euro und 1.075 Euro.

Darüber hinaus steigt 2022 die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit von 65 auf 70 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts.

Tarifvertrag zur Kurzarbeit

Mit Blick auf weiterhin mögliche pandemiebedingte Lockdowns von Arztpraxen gibt es nun zudem einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Zeit zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2021. Der Vertrag ist angelehnt an die Regelungen des öffentlichen Dienstes. Er enthält unter anderem die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des Nettoentgelts, den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und die Wiedereinstellung bei befristeten Arbeitsverträgen.

Vorsicht: keine Verträge „von der Stange“

Wichtig zu wissen: Für die meisten Ärztinnen und Ärzte haben die Tarifabschlüsse keine rechtliche Wirkung. Sie gelten nur dann, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Parteien sind oder die jeweiligen Tarifverträge explizit im Arbeitsvertrag erwähnt sind.

Aber Vorsicht: Viele Musterarbeitsverträge für Arztpraxen, die es beispielsweise kostenlos im Internet gibt, enthalten einen Bezug auf den Tarifvertrag in ihren Schlussbestimmungen. „So besteht manchmal ungewollt oder unwissentlich eine Tarifbindung. Prüfen Sie daher immer ganz genau die Arbeitsverträge. Wir unterstützen Sie gern dabei“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München.

Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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