Nächtlicher Bereitschaftsdienst kann eine selbstständige Tätigkeit sein

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Nächtlicher Bereitschaftsdienst kann eine selbstständige Tätigkeit und damit sozialversicherungsfrei sein. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit neun Ärzten Rahmenverträge geschlossen. Laut diesen waren die Ärzte freie Mitarbeiter. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen. Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf, Therapien fanden in dieser Zeit nicht statt.
Das Landessozialgericht entschied, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik als selbständige Tätigkeit ausüben können und somit nicht sozialversicherungspflichtig sind (L 11 R 771/15). Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts waren mehrere Kriterien: Von der Klinik gab es keine Anweisungen hinsichtlich der Dienstzeiten der Bereitschaftsärzte, die Ärzte konnten ihre Einsatztage selbst bestimmen. Danach hatte die Klinik den Dienstplan aufgestellt. „Anders als die fest angestellten Klinikärzte nahmen die Bereitschaftsärzte außerdem weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teil“, sagt Professor Steffen Lask, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin. Die basismedizinische Versorgung ohne Behandlungsdurchführung in der Nacht könne anders organisiert werden als der Klinikalltag, so das Gericht.
Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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