Nachzahlungen aus der Kassenärztlichen Vereinigung

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München – Erfolgt eine Nachzahlung aus der Kassenärztlichen Vereinigung in mehreren Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, sind diese nicht tarifbegünstigt.

Tarifbegünstigte Einkünfte liegen vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und diese Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt.
Im Streitfall handelt es sich um eine GbR, die eine psychotherapeutische Praxis betreibt. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte den Gesellschaftern der GbR in zwei Jahren zusätzliche Honorare in zwei fast gleich hohen Raten nach. Die Gesellschafter der GbR gaben diese Nachzahlungen als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit an.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass es sich hierbei nicht um tarifbegünstigte Einkünfte handelt, da die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht in einem Jahr zugeflossen ist. Außerordentliche Einkünfte liegen nicht vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich die Steuerbelastung dadurch erhöht.
Hinweis
Eine Ausnahme für Einnahmen, die in zwei Veranlagungszeiträumen zufließen, ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung im nächsten Jahr in einem Betrag ausgezahlt wird.
Sofern ein Wahlrecht bezüglich der Auszahlung von Vergütungen für mehrere Jahre besteht, sollte dieses so ausgeübt werden, dass die Auszahlung in einem Jahr erfolgt.
Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock, annette.bettker@ecovis.com
 

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