Nachfolge: Dem Gewinnverzichtsmodell schlägt die Stunde

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München – Das Gewinnverzichtsmodell ist eine beliebte Zahlungsvereinbarung, wenn ein neuer Gesellschafter in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aufgenommen und der Verkäufer ausbezahlt werden muss. Dem will nun der Bundesfinanzhof (BFH) einen Riegel vorschieben.

Beim sogenannten Gewinnverzichtsmodell verzichtet der Käufer auf Teile des ihm zustehenden laufenden Gewinnanteils zugunsten des Altgesellschafters (Verkäufer) und zahlt diesem so seinen Kaufpreis. „Die Höhe des Kaufpreises steht in aller Regel fest, und der Käufer verzichtet so lange auf seinen Gewinnanteil, bis der Kaufpreis getilgt ist“, sagt Steuerberaterin Rita Kuhn. Vorteil für Verkäufer Bei einem Gewinnverzichtsmodell liegt der Vorteil in der Vermeidung eines sofort steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns. Mögliche (höhere) Gewinnanteile muss der Verkäufer erst bei deren Zufluss über die Zurechnung versteuern.
Vorteil für Käufer
Der Käufer braucht in aller Regel keine Finanzierung. Durch den Gewinnverzicht bekommt er weniger Gewinn zugerechnet und versteuert somit einen niedrigeren Betrag. Sollte die Dauer des Gewinnverzichts dann geringer als die steuerliche Abschreibungsdauer eines Praxisanteils sein, profitiert er gegebenenfalls von einer schnelleren Steuerersparnis.
Nachteile des Gewinnverzichtsmodells
Auch dieses Zahlungsmodell birgt Risiken. Was passiert, wenn der Käufer nicht mehr zahlen will oder kann, weil die prognostizierten Gewinne für die kommenden Jahre nicht erreicht werden?

  • Der Verkäufer erhält weniger Erlös aus der Übertragung des Anteils als bei einer Zahlung des Kaufpreises in einer Summe.
  • Sollte die BAG während der Gewinnverzichtsphase beendet werden, läuft der Verkäufer Gefahr, dass er nicht den vollen Wert des übertragenen Anteils erhält.

In diesen Fällen wäre die Übertragung eines Anteils im Rahmen des Gewinnverzichtsmodells quasi unentgeltlich erfolgt. Dieser Vorgehensweise folgte der BFH nicht (Urteil vom 27.10.2015, Az. VIII R47/1). „Der BFH sieht die Übertragung von Anteilen bei von Beginn an feststehender Kaufpreishöhe als entgeltliches Veräußerungsgeschäft an und begründet dies damit, dass der Tatbestand der Veräußerung mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verwirklicht ist“, erklärt Steuerberaterin Annette Bettker. Bereits zu diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig von der Vereinbarung, ob sofort fällig, zahlbar in Raten oder langfristige Stundung und unabhängig vom Zufluss des Kaufpreises (Sofortbesteuerung). Somit stellt der Gewinnverzicht lediglich eine Gewinnverwendung dar. Die Besteuerung des Veräußerers und des Erwerbers erfolgen im Rahmen einer Anteilsübertragung unabhängig von den Abreden zur Verteilung des Gewinns nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel.
Blick in die Zukunft
Die bislang mögliche Nutzung der Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz, dass gewinnabhängige Kaufpreisforderungen erst zum Zeitpunkt des Zuflusses vom Verkäufer erzielt werden und damit eine Versteuerung in späteren Jahren erfolgt, greif nur noch, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung des Anteils die Höhe des Kaufpreises nicht feststeht.

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