Mittelbar an Personengesellschaft beteiligt: Sind Ärzte dann noch Freiberufler?

Mittelbar an Personengesellschaft beteiligt: Sind Ärzte dann noch Freiberufler?

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Welche Aufgaben muss ein Arzt haben, der mittelbar, also über eine andere Personengesellschaft, eine weitere Personengesellschaft besitzt, damit er ein Freiberufler bleibt? Darüber hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Wann ein Arzt ein Freiberufler ist

Ärzte sind Freiberufler und als solche profitieren sie von zahlreichen Steuererleichterungen. So sind sie in der Regel von der Bilanzierungspflicht befreit und müssen auch keine Gewerbesteuer zahlen. Damit sie solche Vorteile bekommen, müssen sie bestimmte gesetzlich vorgegebene Bedingungen erfüllen. So muss der Arzt als Freiberufler selbstständig tätig sein, das heißt er muss seine Arbeit grundsätzlich alleine und selbst erledigen. Dabei darf er sich zwar von Fachkräften helfen lassen. Dennoch muss er sicherstellen, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich arbeitet (Stempeltheorie). Ansonsten droht ihm die gewerbliche Infizierung, also die Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte.

Dann wird Gewerbesteuer fällig, die sich nur zum Teil auf die Einkommensteuer anrechnen lässt, was vor allem auch vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Außerdem droht die Umstellung von der klassischen (einfachen) Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Bilanzierung (gemäß § 141 AO). Eine weitere Rechtsfolge ist, dass beim Übergang eines freiberuflichen in ein gewerbliches Betriebsvermögen ein vorhandener Praxiswert nicht fortbesteht, sondern sich in einen Geschäftswert umwandelt. Dieser ist dann zwingend über 15 Jahre abzuschreiben, statt drei bis sechs Jahre für den Praxiswert. Zudem mündet die Umstellung auf Gewerblichkeit natürlich in einen erhöhten Beratungsbedarf und entsprechenden Mehrkosten wegen aufwendigerer Abschlussarbeiten, die ein Steuerberater erledigen muss.

Sachverhalt: Freiberufler in einer „mehrstöckigen“ Personengesellschaft?

Verschiedene Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, waren über eine Personengesellschaft an einer weiteren Personengesellschaft beteiligt. Die jeweiligen Gesellschaften waren in unterschiedlichen Branchenschwerpunkten der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig.

Das Finanzamt wollte die freiberuflichen Einkünfte dieser „mehrstöckigen“ Personengesellschaft den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zuordnen. Die Argumentation des Finanzamts: Die Stempeltheorie gelte nur für die mittelbar an einer Personengesellschaft Beteiligten. Alle an der oberen Personengesellschaft beteiligten Freiberufler müssten zumindest in geringfügigem Umfang in der unteren Personengesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Sonst seien sie als berufsfremde Personen anzusehen und könnten deshalb keine freiberuflichen Einkünfte beziehen. Die auf Ebene der unteren Personengesellschaft eintretende gewerbliche Infizierung führe dann in Konsequenz auch zu einer Gewerblichkeit der Obergesellschaft.

Urteil des Bundesfinanzhofs: Freiberufler müssen auch mitarbeiten

Der Bundesfinanzhof sah den Fall genauso streng wie das Finanzamt (Urteil vom 04.08.2020, VIII R 24/17). Eine freiberufliche Tätigkeit setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensteilen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Patienten oder Auftrag mitarbeitet. Wenn aber ein Gesellschafter nur Kapital zur Verfügung stellt und Aufträge beschafft, an denen er nicht einmal teilweise freiberuflich mitarbeitet, dann leistet er keinen ausreichenden Arbeitsbeitrag, der eine freiberufliche Tätigkeit begründet.

Darauf sollten Ärzte achten

Die Stempeltheorie wurde immer dann zum Problem, wenn es sich um eine recht große Praxis handelt, in der das Verhältnis von angestellten Ärzten zur Anzahl der Praxisinhaber nicht mehr ausgewogen ist. „Daher sollten Ärzte bei nur mittelbaren Beteiligungen Folgendes beachten: Es reicht nicht aus, wenn sie im Rahmen von Gesellschafterversammlungen Entscheidungen über Untergesellschaft, Finanzierung, Investition, Umsatzwachstum und Praxiseinkäufe treffen“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Tüchert in Coburg, „es würde auch nicht ausreichen, wenn sie als Spezialisten bei der Betreuung von Patienten nur punktuell mitwirken.“

Rainer Tüchert, Steuerberater bei Ecovis in Coburg

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