Mindestlohn/Phantomlohn: Wirrwarr im Lohnbereich

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München – Das Thema (nicht ausgezahltes) Arbeitsentgelt und Sozialversicherung ist komplex und kann bei Nichtbeachtung massive Nachforderungen der Sozialversicherungsträger nach sich ziehen.

Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger richten sich grundsätzlich nach dem geschuldeten Arbeitslohn. Es gilt das Entstehungsprinzip oder auch Anspruchsprinzip, wonach es unerheblich ist, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich aus gezahlt wird oder nicht.
Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, der ab 1. Januar 2017 von bislang 8,50 Euro brutto auf 8,84 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wird und nicht unterschritten werden darf. Beachtet werden muss dabei, dass als Arbeitnehmer auch geringfügige Beschäftigte gelten, nicht nur Beschäftigte in Teil- oder Vollzeit. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gilt für einige Branchen ein tariflicher Mindestlohn, der jedoch den gesetzlichen nicht unterschreiten darf.
Phantomlohn
Unter Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, wird die Differenz zwischen dem gesetzlich oder tariflich entstandenen Vergütungsanspruch und der tatsächlich ausgezahlten Vergütung des Arbeitnehmers verstanden. Diese nicht ausbezahlte Vergütung unterliegt ebenfalls der Sozialversicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer darauf einen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch hat
Phantomlohnfalle
Wird ein Arbeitnehmer untertariflich vergütet oder hat der Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden so vergütet, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wurde, richtet sich der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger nach dem rechtmäßig zustehenden höheren Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über ein geringeres Entgelt einig sind und dieses im Arbeitsvertrag vereinbaren, bemessen sich die zu entrichtenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung am Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden. Sowohl ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag als auch der gesetzliche Mindestlohn kann nicht rechtswirksam unterschritten werden.
Auch ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Teile seines laufenden Arbeitsentgelts wirkt sich nicht auf die Sozialversicherung aus. Nur wenn bestimmte Kriterien vorliegen, die auch eingehalten werden, mindert sich das beitragspflichtige Entgelt. Tariflich vereinbarte Zuschläge für Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit sind im Fall von Krankheit und Urlaub des Arbeitnehmers sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zu dieser Sonn-, Feiertag- und Nachtzeit gearbeitet hätte, wenn er nicht krank oder im Urlaub gewesen wäre. Hier kann sich jedoch schnell ein Phantomlohn verbergen, wenn nämlich keine oder zu wenig Zuschläge an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Wird bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger festgestellt, dass ein Phantomlohn vorliegt, dann kann dies zu hohen Beitragsnachforderungen bis zu vier Jahren rückwirkend führen. Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten kann sich ein Phantomlohn auch auf die versicherungsrechtliche Beurteilung auswirken, wenn die Entgeltgrenze von 450 Euro dadurch überschritten wird.
 

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