Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Mit Unsicherheiten behaftet

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München – MVZ sind ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Versorgung – und dennoch sind viele damit verbundene Fragen nach wie vor ungeklärt. Unsicherheiten gibt es beispielsweise immer wieder hinsichtlich der Vertretung eines MVZ nach außen.

Seit Ende 2011 ist die Gründung Medizinischer Versorgungszentren (nur noch) in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, einer GmbH oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. Vor dem 1. Januar 2012 bereits zugelassene MVZ genießen einen – hinsichtlich seiner Reichweite allerdings unklaren – Bestandsschutz.
Von den seltenen Sonderfällen der Genossenschaft und der öffentlich-rechtlichen Rechtsformen abgesehen, handelt es sich bei einer MVZ-Trägergesellschaft daher in aller Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder um eine GmbH.
In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt nach dem Gesetz der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten entspricht nach dem gesetzlichen Modell der Geschäftsführungsbefugnis. „Der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter stößt schnell an die Grenzen der Praktikabilität. Daher ist es sinnvoll, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen geschäftsführenden Gesellschafter zu bestellen“, erklärt Rechtsanwalt Axel Keller. Dieser geschäftsführende Gesellschafter erhält zudem die Befugnis, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Bei dieser Gestaltung muss lediglich beachtet werden, dass einseitige Rechtsgeschäfte der Gesellschaft, also etwa eine nur vom geschäftsführenden Gesellschafter unterzeichnete Kündigung, unverzüglich zurückgewiesen werden können und unwirksam sind, wenn der geschäftsführende Gesellschafter keine Erklärung vorlegt, aus der sich seine Vertretungsbefugnis ergibt. Er sollte daher in solchen Fällen sicherheitshalber stets eine ihn legitimierende Vollmacht beifügen.
Einfacher ist die Situation bei einer GmbH als MVZ-Trägergesellschaft. Deren gesetzlicher Vertreter ist der Geschäftsführer der Gesellschaft (Paragraph 35 GmbHG). Dieser vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Legitimation ergibt sich aus seiner Bestellung, deren Sichtbarkeit für Dritte aus der Eintragung im Handelsregister. Daneben kommt stets die Erteilung einer Einzelvollmacht in Betracht, die ebenfalls zur Vertretung gegenüber Dritten berechtigt.
Kein Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist im Übrigen die Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung des MVZ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese hat – so das LSG Nordrhein- Westfalen in einer Entscheidung im Februar 2016 – auch bei einer GmbH zwingend durch den ärztlichen Leiter des MVZ zu erfolgen, da ihm die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KV oblägen.
„Die Geschäftsführung eines MVZ kann einem der Gesellschaft er übertragen werden. Stellt er Mitarbeiter ein oder unterzeichnet er eine Kündigung, sollte er jedoch eine legitimierende Vollmacht beifügen, aus der die Vertretungsbefugnis hervorgeht.“
Axel Keller, LL.M., Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock, alex.keller@ecovis.com

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