Medizinische Versorgung in kommunaler Hand

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München – Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber bestimmt, dass nunmehr auch Kommunen Träger Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) sein können. Eine Wettbewerbssituation mit privaten Leistungserbringern ist dennoch nicht zu befürchten.

Der Kreis der zur Gründung eines MVZ berechtigten Personen, den das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ab 2012 auf zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende, gemeinnützige Träger beschränkt hatte, erweitert die Neuregelung nunmehr auch auf Kommunen. Zur Begründung heißt es, dass es den Kommunen – Städten, Gemeinden und Landkreisen – so möglich werde, aktiv die Versorgung in ihrer Region zu gestalten. „Der Bundesrat hatte überdies vorgeschlagen, den Kreis der MVZ-berechtigten Personen um Gebietskörperschaften zu erweitern, um auch in Trägerschaft eines Bundeslandes befindliche Landeskrankenhäuser zu erfassen. Dieser Vorschlag hat jedoch keine Mehrheit gefunden“, sagt Steuerberaterin Annette Bettker.

Einschränkungen, wie sie das Gesetz für sonstige kommunale Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten vorsieht, gelten für kommunale MVZ ausdrücklich nicht, obwohl von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Bundesrat in diesem Punkt massive Bedenken geäußert wurden. Vielmehr gelten für kommunale MVZ grundsätzlich die für alle anderen Leistungserbringer maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen. Bei der Errichtung müssen daher das Bedarfsplanungsrecht, etwaige Zulassungsbeschränkungen und der Nachrang eines nicht mehrheitlich in Ärztehand befindlichen MVZ bei der Praxisnachfolge berücksichtigt werden.

KBV und Bundesrat hatten die Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes kritisiert, da Kommunen künftig ohne die erforderliche Zustimmung der KBV Einrichtungen zur Versorgung von Patienten betreiben und damit auch steuernd eingreifen könnten. Zudem wurde beanstandet, dass Kommunen – als staatliche Akteure – so in Konkurrenz zu privatrechtlichen Akteuren träten, denen sie gleichgestellt würden. „Tatsächlich aber kann wohl davon ausgegangen werden, dass viele Kommunen schon aus wirtschaftlichen Gründen nur dann von der Möglichkeit der Errichtung eines kommunalen MVZ Gebrauch machen werden, wenn dies regional aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung und damit im Sinne einer Daseinsvorsorge erforderlich ist. Eine Konkurrenz zu sonstigen, privaten Leistungserbringern wird eher die Ausnahme bleiben“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt.

Als Rechtsform für ein kommunales MVZ kommen – mit Blick auf Vorgaben in den Kommunalverfassungen bzw. Gemeindeordnungen der Bundesländer – wohl nur die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und öffentlich-rechtliche Rechtsformen wie Eigen- oder Regiebetriebe bzw. die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), in den kommunalrechtlichen Vorschriften vielfach auch als „Kommunalunternehmen“ aufgenommen, in Betracht. Ob die Zulassungsausschüsse den rechtlich unselbstständigen Regiebetrieb und den nur wirtschaftlich selbstständig geführten Eigenbetrieb jedoch als taugliche MVZ-Träger akzeptieren werden, muss zurückhaltend abgewartet werden. „In jedem Fall empfiehlt sich hier eine vorherige Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Zulassungsausschuss. Hinsichtlich der Trägereigenschaft von GmbH und Kommunalunternehmen (AöR) bestehen derartige Bedenken nicht“, bewertet Keller.

München, 21. Dezember 2015

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