Medizinische Laborleistungen sind umsatzsteuerfrei

Medizinische Laborleistungen sind umsatzsteuerfrei

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Medizinische Laborleistungen können umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt dann, wenn sie  ein privatrechtliches Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchführt.
Eine GmbH betrieb im Streitjahr 2009 ein medizinisches Labor. Sie untersuchte biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum), das sie von Ärzten und Heilpraktikern bekommen hat. Ihre Aufträge erhielt die GmbH von den jeweiligen Patienten. Gegenüber diesen rechnete sie ihre Leistungen umsatzsteuerfrei ab.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen der Labor-GmbH steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Laborleistungen durchaus nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes steuerfrei seien.
Der Bundesfinanzhof hat hiervon abweichend entschieden, dass zwar eine Steuerbefreiung nicht nach Buchstabe a, jedoch sehr wohl nach Buchstabe b in Frage käme (Urteil vom 24.08.2017, V R 25/16.
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“. Dies ist an das Unionsrecht angelehnt.
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden“. Diese Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten“, erbracht werden. Auch dies folgt dem Unionsrecht.
Bei der Differenzierung zwischen den Leistungen der Buchstaben a und b beruft sich der Bundesfinanzhof auf den Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied, dass derartige Labore als Einrichtungen „gleicher Art“ wie „Krankenanstalten“ und „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik“ anzusehen sind.
„Kriterium für die Abgrenzung der unterschiedlichen Steuerbefreiungsvorschriften ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung“, sagt Jürgen Denk, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt/Oberpfalz.
Dabei lassen sich die Leistungen der „Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern“ entsprechend der unionsrechtlichen Systematik ausdrücklich dem § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes zugeordnet.
Diese Leistungen sind somit umsatzsteuerfrei.
Jürgen Denk, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt/Oberpfalz

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