Sind MDK-Gutachten umsatzsteuerfrei?

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Eine ärztliche Gutachterin erstellte für den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Gutachten. Mit diesen MDK-Gutachten stellte sie die Pflegebedürftigkeit von Patienten fest. Das Finanzgericht Niedersachen musste entscheiden, ob die Erstellung dieser Gutachten umsatzsteuerfrei ist.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Gutachtertätigkeit sei weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Gutachtertätigkeit diene nicht der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit. Sie stelle fest, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Kostenersatz nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zusteht.
Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass sie im Auftrag des MDK nicht nur den Grad der Pflegebedürftigkeit begutachte. Sie erstelle  Diagnosen von Krankheitsbildern und beurteile die Aussicht von Behandlungsmöglichkeiten. Der therapeutische Zweck stehe bei der Begutachtung klar im Vordergrund. Aus eben diesen Gründen sei die Tätigkeit als Gutachterin von der Umsatzsteuer zu befreien.
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass für die Leistung der Gutachterin zwar auf nationaler Ebene eine Befreiung von der Umsatzsteuer ausscheidet, weil es an der erforderlichen ärztlichen Heilbehandlungsleistung fehle. Jedoch könne sie sich für eine Steuerbefreiung auf die Vorgaben des Artikel 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf EU-Ebene stützen (Urteil v. 09.06.2016, Az. 11 K 15/16). Danach sind Steuerbefreiungen für „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ zu gewähren, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ erfolgen. Die Anfertigung von MDK-Gutachten für die Pflege ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 08.10.2008, Az. V R 32/07) ein „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung“. Mit der Neuregelung des § 18 SGB XI (Sozialgesetzbuch) und der Erfassung unabhängiger Gutachter als Auftragnehmer für die Begutachtung der Sozialversicherten ist die Klägerin auch ab November 2012 als Einrichtung mit sozialem Charakter staatlich anerkannt.
Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof Aktenzeichen XI R 11/17. „Die Verneinung einer Steuerbefreiung auf nationaler Ebene ist wohl auch hier zu erwarten. Eine Befreiung auf Grundlage der Vorgaben der EU dürfte aber Erfolg versprechend sein“, sagt Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt. Grundsätzlich müssen die Mitgliedstaaten der EU ihre nationalen Umsatzsteuergesetze in Übereinstimmung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erstellen. Ist dies, wie im vorliegenden Streitfall, nicht gegeben, so können sich die Parteien auch ohne eine solche Übereinstimmung auf die Richtlinienbestimmung berufen. „Unionsrecht hat Vorrang vor innerstaatlichem Recht“, sagt die Ecovis-Expertin Mummert, „Voraussetzung ist aber, dass die Richtlinienregelung hinreichend klar und eindeutig formuliert ist“.
Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt

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