Masseure und Bademeister dürfen manuelle Therapie nicht abrechnen

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Die manuelle Therapie ist den Physiotherapeuten als Kassenleistung vorbehalten. Masseure und medizinische Bademeister dürfen sie selbst dann nicht abrechnen, wenn sie eine entsprechende Fortbildung nachweisen.
„Rahmenverträge, in denen diese Abrechnungsbeschränkungen festgelegt sind, verstoßen nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit“, so Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München. Entsprechend sei auch die exklusive Zuweisung der manuellen Therapie zu den Physiotherapeuten verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (B 3 KR 24/15 R).
Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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