Künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen

1 min.

Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, auch wenn mehr als drei Eizellen befruchtet werden.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) von der Steuer abziehen, wenn die Behandlung gegen deutsche Gesetze verstößt, insbesondere gegen das Embryonenschutzgesetz. Ein solcher Gesetzesverstoß liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen. Außerdem muss der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegen – der  deutsche Mittelweg (VI R 34/15). „Der Bundesfinanzhof gab damit einem Paar recht, das gegen seinen Steuerbescheid geklagt hatte“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.
Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!