Krebsregister: Mehr Daten über Krebs sammeln und bündeln
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Krebsregister: Mehr Daten über Krebs sammeln und bündeln

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Das geplante Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten sieht vor, dass Ärzte und Kliniken mehr Daten an das Krebsregister übertragen. Doch das ist mit Mehraufwand für Ärzte und Kliniken verbunden.

Nach der Beratung im Gesundheitsausschuss am 3. Mai 2021 haben die Verbände, etwa die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) oder der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den „Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten“ größtenteils als sehr positiv und zielführend begrüßt. Der Datensatz, den die Krebsregister der Bundesländer derzeit an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) beim Robert-Koch-Institut (RKI) übermitteln, soll wachsen. Zusätzlich zur bereits bestehenden Datensammlung sind dann Angaben zu Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen zu erfassen. Zudem sollen Dritte anonymisierte Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erhalten.

Die Ziele des neuen Gesetzes

Die erweiterten Datensätze sollen dazu beitragen, das Krebsgeschehen in Deutschland besser analysieren zu können, die Forschung zu stärken und damit die Versorgung für Patienten mit Tumorerkrankungen weiter zu verbessern.

Der Gesetzesentwurf schafft gleichzeitig die Grundlage für eine bundesweite anlassbezogene Datenzusammenführung sowie eine Analyse der Krebsregisterdaten aus den Ländern. Gemeinsam mit klinisch-wissenschaftlichen Akteuren werden das ZfKD und die Krebsregister der Länder eine Plattformlösung erarbeiten, die unter Wahrung des Datenschutzes die Auswertungen fördert und ermöglicht. Die Prozesse der Datenerfassung und der Datenauswertung sind künftig interoperabel zu gestalten, also so, dass Meldungen an die Register leichter zu übermitteln sind.

Schutz sensibler Daten gewährleisten

Da es sich bei den zu übermittelnden Daten um äußerst sensible Angaben handelt, sind auch die Schutzmaßnahmen zu erweitern. Der Gesetzesentwurf sieht dazu vor, dass ausschließlich anonymisierte Daten zu Forschungszwecken übermittelt werden dürfen. Dazu ist ein Antrag zu stellen.

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder Auflagen des ZfKD ziehen einen Ausschluss vom Datenzugang für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach sich. Geben Forschungseinrichtungen Daten weiter oder verarbeiten diese missbräuchlich, drohen Strafen. Um das ZfKD dabei zu unterstützen, wer Datenzugang bekommt, ist ein wissenschaftlicher Ausschuss zu bilden. Ihm sollen neben Vertretern der Wissenschaft und Forschung auch Medizinethiker angehören.

Der Aufwand für Ärzte und Kliniken

Für die Ärzteschaft und für Kliniken bedeutet die Umsetzung des geplanten Gesetzes einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Die DKG hat daher darauf hingewiesen, dass dieser erhöhte Aufwand auch anzuerkennen ist. Die derzeitige Höhe der Meldevergütungen von 18 Euro für eine hinreichend gesicherte Diagnosestellung sei dafür nicht ausreichend. „Bislang ist die Meldevergütung umsatzsteuerfrei. Das wird hoffentlich so bleiben“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker.

Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock

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