Krankenkassen dürfen Versorgungsmanagement nicht auf Dritte auslagern

Krankenkassen dürfen Versorgungsmanagement nicht auf Dritte auslagern

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Ohne gesetzliche Grundlage dürfen Krankenkassen weder im Revier von Leistungserbringern wildern noch private Unternehmen mit eigenen Kernaufgaben beauftragen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Hintergrund

Seit 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ein Versorgungsmanagement. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es Probleme gibt beim Übergang in verschiedene Versorgungsgebiete.
Eine bundesweit tätige Ersatzkasse hatte mit einer Consulting Firma Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines solchen Versorgungsmanagements geschlossen. Die als Aufsichtsbehörde tätige Bundesrepublik verpflichtete die Ersatzkasse, diese Verträge zu kündigen. Dagegen klagte die Ersatzkasse.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts gab der Bundesrepublik in letzter Instanz Recht (Urteil vom 08.10.2019, B 1 A 3/19 R). Eine Krankenkasse darf ihren Versicherten keine eigenen Leistungsangebote des Versorgungsmanagements unterbreiten. Sie muss diesen Anspruch ihrer Versicherten mit Hilfe von zugelassenen Leistungserbringern erfüllen und darf diesen keine Konkurrenz machen. Die Kasse muss die Leistungserbringer bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen. Sie darf hierfür aber keine privaten Dritten einschalten. Der Grund: Bei den auf eine bessere Versorgung der Versicherten gerichteten Beratungs- und Hilfeleistungen handelt es sich um eigene Kernaufgaben, die die Kasse nicht auf Dritte übertragen darf.

Das bedeutet das Urteil

Überträgt die Kasse die Aufgaben an Dritte, verstößt sie gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten, weil sie personenbezogene Daten der Versicherten weitergegeben und verarbeitet hat. „Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen. Das gilt nicht für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement“, sagt Ecovis-Datenschutzbeauftragte Susann Harder in Rostock. Dies gilt auch mit Blick auf die Datenschutzgrundverordnung.
Susann Harder, Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte bei Ecovis in Rostock
Mehr Informationen und einen Datenschutz-Experten in Ihrer Nähe finden Sie unter www.ecovis.com/datenschutzberater 

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