Krankenkasse muss Tattoo-Entfernung ausnahmsweise bezahlen

Krankenkasse muss Tattoo-Entfernung ausnahmsweise bezahlen

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Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine gesetzliche Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine Tattoo-Entfernung verurteilt – allerdings in einem krassen Ausnahmefall.
Eine 30-jährige Düsseldorferin war Opfer eines als „die heiligen Zwei“ bekannten Täterduos geworden, das sie zur Prostitution gezwungen hat. Das Täterduo tätowierte ihr und unter dem Vorwand der „Verbundenheit zu den Tätern“ am Hals deren Initialen und die Abkürzung DH2 für „die heiligen Zwei“.
Die Polizei konnte die Frau von der Zwangsprostitution befreien. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse eine Kostenübernahme für die Tattoo-Entfernung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Der Grund: Die Entfernung einer Tätowierung sei keine Krankenbehandlung. Dagegen klagte die Frau.
Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage statt (S 27 KR 717/16). Es handele sich bei der Entfernung der Tätowierung ausnahmsweise um eine Krankenbehandlung. Die Tätowierung wirke entstellend und es drohe die Gefahr eines Rückzugs aus dem sozialen Leben. Die Klägerin könne als Opfer der Zwangsprostitution erkannt werden, zumal die Presse über den Fall berichtete. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin erheblich schlechter. Sie sei auch nicht auf eine Psychotherapie zu verweisen, da es nicht um das subjektive Empfinden der Klägerin mit einer natürlichen körperlichen Anomalie gehe. „Die Situation ist also nicht vergleichbar mit einer freiwilligen Tätowierung, die der Frau später schlichtweg nicht mehr gefallen hat“, sagt Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg.
Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg
 

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