Krankenkasse bekommt Geld für „falschen Arzt“ nicht zurück
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Krankenkasse bekommt Geld für „falschen Arzt“ nicht zurück

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Drei Krankenkassen sind vor dem Sozialgericht Aachen mit dem Versuch gescheitert, von einem Krankenhaus die gezahlte Krankenhausvergütung zurückzufordern. Im Krankenhaus war unwissentlich ein „falscher Arzt“ angestellt.

Fall

Ein Krankenhaus beschäftigte über Jahre hinweg einen Mitarbeiter als Arzt, der sich seine Approbationsurkunde durch die Vorlage von gefälschten Studienbescheinigungen und Zeugnisse erschlichen hatte. Das wusste das Krankenhaus nicht, als es den Arzt einstellte. Dieser operierte zahlreiche Patienten, wobei ein weiterer Arzt bei den Operationen jeweils anwesend war. Nachdem die Fälschungen entdeckt wurden, nahm die Bezirksregierung die erteilte Approbation zurück. Im Nachgang forderten nun die Krankenkassen die bereits geleisteten Zahlungen von 370.000 Euro für ärztliche Leistungen vom Krankenhaus zurück, da diese Leistungen ja nicht von einem Arzt erbracht worden waren.

Entscheidung

Das Sozialgericht Aachen hat alle drei Klagen abgewiesen (Urteile vom 06.02.2018, Az.: S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16, S 13 KR 114/17). Nach Ansicht des Gerichts habe der „falsche Arzt“ regelmäßig nicht allein operiert, sondern es habe ihm ein „echter Arzt“ assistiert, sodass eine ärztliche Leistung vorliege. Im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse sei maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der erbrachten Operationen der Mitarbeiter eine Approbationsurkunde – wenn auch eine falsche– vorweisen konnte. Die Rücknahme der Approbationsurkunde gelte nur gegenüber dem „falschen Arzt“, nicht aber im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkassen. Darüber hinaus haben die erbrachten Leistungen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen, sodass eine Rückforderung auch unbillig gewesen wäre.
Gegen die Urteile wurde die Berufung zugelassen.

Praxishinweis

„Das Urteil ist auch für einen niedergelassenen Arzt interessant, der der Gefahr unterliegen kann, einen Arzt einzustellen, der seine Approbation erschlichen hat“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München. Auch hier dürften die Argumente heranzuziehen sein, dass eine Rücknahme der Approbation nur zwischen dem Arzt und dem angestellten Arzt gelte und nicht zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München

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