Krankenkasse darf die Krankenakte von Verstorbenen einsehen

Krankenkasse darf die Krankenakte von Verstorbenen einsehen

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Auch ohne ausdrückliche Schweigepflichtentbindung einer verstorbenen Patientin darf die Kasse Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen, um zu prüfen, ob Behandlungsfehler vorlagen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München benötigt eine Krankenkasse keine Schweigepflichtentbindung der Erben einer verstorbenen Versicherten. Auch ohne diese darf sie die Patientenunterlagen einsehen, wenn sie den Anspruch wegen möglicher Behandlungsfehler prüfen will. Die verstorbene Versicherte hat einen Anspruch auf Einsicht in ihre vollständigen Patientenunterlagen. Dieser Anspruch steht nach ihrem Tod der Krankenkasse zu (übergegangenes Recht). Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung gehen wenigstens zum Teil auf die Kasse über (Urteil vom 21.03.2018, 1 U 4153/17).
„Es liegt im Interesse der verstorbenen Versicherungsnehmerin, dass sich solche Ansprüche verfolgen lassen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller, „sie hätte daher mutmaßlich ihre Einwilligung erteilt.“
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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