Krankenhausentlastungsgesetz und Kurzarbeitergeld: Wie viel Geld können Arztpraxen bekommen?

Krankenhausentlastungsgesetz und Kurzarbeitergeld: Wie viel Geld können Arztpraxen bekommen?

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Für von der Corona-Pandemie betroffene Arztpraxen gibt es finanzielle Unterstützung. Nach dem Kurzarbeitergeld gibt es nun auch das Krankenhausentlastungsgesetz. Doch dafür ist das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

Wieso gibt es das Krankenhausentlastungsgesetz?

Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz will die Bundesregierung niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten einen Ausgleich schaffen für Honorarrückgänge aufgrund pandemiebedingter Fallzahlrückgänge. Das Gesetz sieht befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vor, die bei Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also für extrabudgetäre Leistungen, entstehen.

Wie hoch sind die Ausgleichszahlungen?

Ausgeglichen werden Honorarrückgänge der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV-Honorar). Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz der Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen. Dann gibt es den Honorarausgleich von bis zu 90 Prozent des entsprechenden Vorjahresquartals.

Kurzarbeitergeld für Praxen: Ja oder nein?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) teilte im Mai 2020 mit, dass es für Vertragsarztpraxen kein Kurzarbeitergeld geben soll, weil es für sie schon Entschädigungen aus dem Schutzschirm gibt. Daraufhin gab es Verwirrung. Einige Ärzte haben Kurzarbeitergeld nur für den prozentualen Anteil beantragt, den Privatpatienten an ihrem Gesamtumsatz ausmachen. Sie dachten, dass sie für den Kassenanteil kein Kurzarbeitergeld bekommen können. Später hat die BA klargestellt, dass Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer in ihren Praxen beschäftigen, doch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

So rechnen Ärzte das Kurzarbeitergeld auf die Zahlungen aus dem Schutzschirm an

Ausgleichszahlungen sind in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. „Entsprechend sind auch die Zahlungen aus dem Corona-Schutzschirm um den Anteil am Kurzarbeitergeld zu reduzieren, der auf den Kassenanteil einer Praxis entfällt“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller in München.

Wer Kurzarbeitergeld auf Basis der Einnahmen seiner gesamten Praxis erhalten hat, muss bei seiner Meldung für den Corona-Schutzschirm den Anteil des Kurzarbeitergeldes melden, der rechnerisch (prozentual) auf den Kassenanteil seiner Praxis entfällt. Dieser wird dann von seinem Anspruch aus dem Corona-Schutzschirm abgezogen. „Wer nur den Anteil für die private Krankenversicherung seiner Praxis oder gar kein Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss auch keinen Abzug vornehmen“, weiß der Fachanwalt für Medizinrecht Müller.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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