Krankenhaus muss Anschriften von Ärzten nicht herausgeben

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Patienten haben keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, von einem Krankenhaus die Namen und Anschriften aller an der Behandlung beteiligten Ärzte zu bekommen. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Es bestehe zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, um Auskunft über die persönlichen Angaben der Ärzte zu bekommen. Dazu müssen Patienten allerdings ein berechtigtes Interesse nachweisen, so das Urteil des Oberlandesgerichts (26 U 117/16). Sie müssen beispielsweise darlegen, dass die betreffenden Behandler einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler begangen haben könnten oder dass sie als Zeugen einer fehlerhaften Behandlung in Betracht kommen. „Aus unserer Sicht war das Gericht sogar noch zu vorsichtig. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die Klinik die geforderten Daten ohne Darlegung eines berechtigten Interesses gar nicht herausgeben“, so Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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