Krankenhaus muss keine internen Unterlagen herausgeben
© sudok1 - Fotolia.com

Krankenhaus muss keine internen Unterlagen herausgeben

1 min.

Interne Unterlagen über die Organisation einer Klinik, wie die Vorschriften zur Aufbereitung von Operationsbestecken, sind keine Behandlungsunterlagen. Der Patient kann also keinen Anspruch auf Herausgabe geltend machen.
Eine Patientin litt an einer postoperativen Infektion und erfuhr später über die Medien von angeblichen Hygienemängeln in dem Krankenhaus, in dem sie behandelt wurde. Danach verlangte sie Einsicht in Namenslisten von Ärzten mit Qualifikationsnachweisen, Vorschriften zu Standard-Operating-Procedures (SOP) und Aufbereitungsvorschriften für Operationsbestecke. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass interne Unterlagen keine Behandlungsunterlagen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 630 g BGB) sind und wies die Klage ab (OLG Karlsruhe, 7 U 202/16).
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 810 BGB) bestehe ebenfalls kein Anspruch, Urkunden einzusehen. „Die Patientin verlangte die Einsicht lediglich aufgrund vager Vermutungen. Erst dadurch wollte sie Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gewinnen“, sagt Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!