Krankenhäuser müssen ältere Aufwandspauschalen nicht zurückzahlen
Krankenhäuser müssen den Kassen keine Aufwandspauschalen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit erstatten, wenn diese vor dem 1.1.2015 stattgefunden haben.
Grundsätzlich müssen Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen, wenn die Prüfung einer Krankenhaus-Abrechnungen nicht zu einer Verminderung des Rechnungsbetrags führt. Der Gesetzgeber hatte diese Regelung eingeführt, um die Flut an Prüfverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung einzudämmen. 2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) erstmalig entschieden, dass dies nicht für solche Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Vor dieser Entscheidung gab es zwischen Kassen und Krankenhäusern keine solche Prüfung.
Aufwandspauschalen zu Unrecht gezahlt
Zahlreiche bereits bezahlte Aufwandspauschalen verloren damit über Nacht ihre Rechtsgrundlage und wurden entsprechend von den Kassen zurückgefordert. Nun hat das Bundessozialgericht aber zumindest entschieden, dass vor dem 1.1.2015 gezahlte Pauschalen nicht zurückzuzahlen sind (Urteil vom 16.07.2020, B 1 KR 15/19 R). Denn bis zu dem BSG-Urteil von 2014 wurde nicht zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden. Die Krankenhäuser können sich bis dahin auf Vertrauensschutz berufen.
Seit dem 1.1.2015 ist allerdings davon auszugehen, dass die Krankenhäuser die BSG-Entscheidung kannten und im Prüfverfahren berücksichtigt haben.
Das sollten Sie beachten
Was zunächst wie ein Beitrag zur Rechtsgeschichte aussieht, hat durchaus praktische Bedeutung: 2015 belief sich die Verjährungsfrist für solche Forderungen noch auf vier Jahre. „Angesichts der langen Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten werden sich einige noch anhängige Prozesse damit erledigt haben“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München