Sind Kosten für Heimunterbringung außergewöhnliche Belastungen?

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Kosten für Heimunterbringung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wenn vor dem Einzug ins Heim eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die seit dem Jahr 2010 in einem Seniorenheim wohnte. Die Pflegekasse bewilligte ihr im darauffolgenden Jahr Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I). Gemäß Heimvertrag hatte die Klägerin neben dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung einen monatlichen Pauschalbetrag für Betreuungsleistungen vereinbart. In ihrer Einkommensteuererklärung 2012 wollte sie schließlich die ihr entstandenen Heimkosten in Höhe von circa 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in dem Seniorenheim keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Es  handle sich lediglich um übliche Kosten der allgemeinen Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Diese ließen sich nur dann steuerliche berücksichtigen, wenn die Unterbringung im Seniorenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin ist aber erst während des Heimaufenthalts aufgetreten und damit nicht ursächlich für den Umzug in das Seniorenheim.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 15.12.2015 (Az. 12 K 206/14), dass krankheitsbedingte Unterbringungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sie unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. „Demnach sind die angefallenen Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung im Seniorenheim keine außergewöhnlichen Belastungen, weil der Umzug in das Seniorenheim zunächst lediglich aus Altergründen erfolgte. Die Pflegebedürftigkeit ist erst viel später eingetreten“ sagt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.  ist. Auch der vereinbarte monatliche Pauschalbetrag für Betreuungsleistungen lässt sich nicht wie üblich in zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits- und/oder Pflegekosten aufteilen.
Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig

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