Klage gegen Zulassungsausschuss ist unzulässig

Klage gegen Zulassungsausschuss ist unzulässig

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Das Bundessozialgericht hat eine Unklarheit im Klageverfahren beseitigt. Kläger müssen sich erst an den Berufungsausschuss wenden.

Warum erst der Berufungsausschuss?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hatte direkt gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses geklagt, ohne vorher den Berufungsausschuss (BA) anzurufen. Dies ist laut Bundessozialgericht in Zukunft unzulässig: Vor Erhebung einer Klage in Zulassungssachen ist immer der BA einzuschalten, da dieser insbesondere die größere juristische Sachkompetenz hat (Urteil vom 17.5.2018, B 6 KA 1/17 R).

Was gilt für die Fortsetzungsfeststellungsklage?

In derselben Entscheidung hat das Bundessozialgericht erstmals klargestellt, dass auch in Zulassungsfragen die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn der eigentliche Streitfall sich bereits erledigt hat, der Kläger aber trotzdem ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kläger Schadenersatzansprüche geltend machen kann“, sagt Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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