Krankentransporter sind von der Kfz-Steuer befreit
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Krankentransporter sind von der Kfz-Steuer befreit

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Fahrzeuge zur Krankenbeförderung sind auch dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich im Rettungsdienst verwendet wird.
Hintergrund
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange die Fahrzeuge ausschließlich

  • im Feuerwehrdienst,
  • im Katastrophenschutz,
  • für Zwecke des zivilen Luftschutzes,
  • bei Unglücksfällen,
  • im Rettungsdienst oder
  • zur Krankenbeförderung

verwendet werden. Strittig war nun, ob ein Fahrzeug, das zum täglichen Transport von körperlich und seelisch behinderten Menschen entsprechend ausgebaut wurde (wie Rollstuhlverladerampe, Rasterschienen), auch Kfz-steuerbefreit. Laut Auffassung der Verwaltung sei bei diesen Fahrzeugen das Kriterium der „ausschließlichen Verwendung zur Krankenbeförderung“ nicht hinreichend erfüllt. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird wie bei Notfallrettungen.
Entscheidung
Bereits der Gesetzeswortlaut sieht laut Finanzgericht Münster keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen vor. Daher reiche es für die Steuerbefreiung aus, dass das Fahrzeug zum Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst wurde (Urteil vom 25.01.2018, 6 K 159/17)
Praxishinweis
„Es sind also künftig nicht nur Fahrzeuge für dringende Soforteinsätze im Rettungsdienst von der Kfz-Steuer befreit, sondern auch Fahrzeuge für die ,normale‘ Krankenbeförderung“, sagt Carola Stöckner, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein.
Carola Stöckner, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein

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