Keine Aufnahme – keine stationäre Behandlung!

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München Das Sozialgericht Detmold hat die Klage eines Krankenhauses abgewiesen, weil es die abgerechnete Leistung unstreitig nicht erbracht hatte. Warum ist uns das eine Meldung wert?
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, der auf den ersten Blick trivial erscheint (Urteil vom 19.01.2017, Az.: S 3 KR 555/15): Eine Patientin kam mit Unterbauchschmerzen und Zwischenblutungen in die Notfallambulanz der Klinik. Nach entsprechender Anamnese und Diagnostik riet der behandelnde Arzt der Patientin zu einer stationären Aufnahme zur Überwachung und weiteren Behandlung. Die Patientin lehnte dies ab und verließ gegen ärztlichen Rat die Klinik.
Das Krankenhaus forderte daraufhin 630 Euro für stationäre Behandlung von der Krankenkasse der Patientin. Diese verweigerte die Zahlung, da eine stationäre Behandlung ja gar nicht stattgefunden habe.
Im Prozess war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Empfehlung zur stationären Behandlung richtig war. Ebenso unstreitig war allerdings, dass die Behandlung nicht stattgefunden hatte. Warum hat die Klinik dann überhaupt geklagt?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine stationäre Behandlung auch dann voll zu vergüten, wenn sie begonnen wurde, dann aber abgebrochen werden muss (grundlegend: BSG B 3 KR 4/03 R; B 3 KR 11/04 R). Offensichtlich war die Klinik der Auffassung, die Patientin sei schon aufgenommen gewesen und habe erst danach das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen und damit die Behandlung abgebrochen.
Das Sozialgericht sah die Sache anders: Die Patientin habe die Aufnahme klar abgelehnt, ein Bett auf der Station sei noch nicht zugeteilt gewesen. „Dass die Personendaten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, hat das Gericht nicht als Behandlungs-Beginn angesehen“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, „denn ohne vorhergehende Aufnahme kann die stationäre Behandlung nicht begonnen haben. Logischerweise wird dann auch keine Vergütung für eine abgebrochene Behandlung fällig.“
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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