Keine Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept

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München – Auch wenn es teilweise geübte Praxis ist – die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 8. Januar 2015 – I ZR 123/13).

Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der BGH bestätigte damit einen Verstoß gegen Paragraph 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Arzneien nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Die Vorschrift diene dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen. Ausnahme: In dringenden Fällen ist ein Apotheker ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Im Sinne der Arzneimittelverschreibungsverordnung (Paragraph 4) sind dabei jedoch die folgenden Dinge zu beachten:

  • Der Bedarf des Patienten ist akut, beispielsweise ein akuter Asthmaanfall, und erlaubt daher keinen Aufschub.
  • Der behandelnde Arzt weist fernmündlich die Abgabe an.
  • Der Apotheker verschafft sich Gewissheit über die Identität des Arztes (evt. durch Rückruf bestätigen).
  • Der Arzt versichert die Verschreibung unverzüglich nachzureichen.
  • Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.

Fazit:

Vor der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Rezept sollten Sie sicherstellen, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und den Vorgang dokumentieren.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

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