Kein Erotikspielzeug in Apotheken

1 min.

München – Dildos sind auch für Versandapotheken keine apothekenübliche Ware. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg…
Herkömmliche Apotheken wie auch Versandapotheken dürfen kein Erotikspielzeug verkaufen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück bestätigt. Die Richter pfiffen damit eine Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück zurück, die in ihrem Internetshop Erotikspielzeug angeboten hatte. Die Apotheke hatte geklagt, weil die niedersächsische Apothekerkammer der Versandapotheke den Verkauf von Erotikartikeln untersagt hatte.
„Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen begründete sein Urteil damit, dass Erotikartikel nicht zum in Apotheken üblichen Sortiment gehören und sie zudem keinen unmittelbaren Bezug zum Thema Gesundheit haben“, sagt Ecovis Rechtsanwältin Janika Sievert in Regensburg.
Die Versandapotheke hatte argumentiert, dass Erotikspielzeug zu Entspannung und zu einem erfüllten Sexualleben verhelfe, was die Gesundheit fördere. Das OVG vertrat jedoch die Position, dass Erotikspielzeug für gewöhnlich nicht der Behandlung Kranker diene. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Produkte im Shop unter „Lust und Liebe“ zu finden waren. OVG Lüneburg Az.: 13 LA 188/16.
Janika Sievert, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!