Ärzte dürfen Kassenpatienten nicht telefonisch beraten

3 min.

Wer krank ist, sitzt ungern lange im Wartezimmer. Einfacher scheint es, kurz beim Arzt anzurufen und sich telefonisch beraten zu lassen. Doch das hat das Sozialgericht München nun verboten.
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) forderte ein Praxisnetz auf, die von ihm angebotene telefonisch-ärztliche Beratung von Patienten zukünftig zu unterlassen. In dem Praxisnetz schlossen sich über 430 niedergelassene Ärzte aller Fachrichtungen zusammen. Die Ärzte berieten telefonisch Hilfesuchende bei akuten gesundheitlichen Problemen. Je nach Dringlichkeit der Behandlung gaben die Ärzte unterschiedliche Empfehlungen ab: Von keiner Behandlung oder Aufsuchen einer Apotheke (Dringlichkeit niedrig) bis zum Aufsuchen der Notaufnahme (Dringlichkeit sehr hoch) oder gar Weiterleitung an die zuständige Leitstelle (Dringlichkeit akut).
Die KVB sah in diesem Angebot eine Beeinträchtigung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Bayern sowie einen Verstoß gegen das Verbot ausschließlicher Fernbehandlung (Musterberufsordnung-Ärzte § 7 Abs. 4).
Das Sozialgericht München entschied mit Beschluss vom 17.07.2017 (Az. S 28 KA 94/17 ER), dass das Praxisnetz mit der telefonischen Beratung gegen das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung verstoße (Bundesärzteordnung Bayern § 7 Abs. 4). Danach darf der Arzt die individuelle ärztliche Behandlung und Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren sei zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.
„Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Patient mit der erteilten Auskunft zufrieden gibt und nicht zum Arzt geht, obwohl er es vielleicht sollte“, sagt Herbert Werner, Rechtsanwalt bei Ecovis in Hamburg. Die Vorschrift dient dem Schutz vor konkreten Gesundheitsgefährdungen. Wenn ein Patient aufgrund der telefonischen Empfehlung eines Arztes aus dem Praxisnetz auf einen Arztbesuch verzichtet und stattdessen lediglich eine Apotheke aufsucht oder sich selbst behandelt, handelt es sich um eine  (verbotene) ausschließliche Fernbehandlung. Denn in diesem Fall kommt es zu keinem unmittelbaren Kontakt des Patienten mit einem Arzt. Die Behandlung von Kassenpatienten ist ausschließlich der KVB vorbehalten und umfasst auch den Notdienst. Daher ist eine telefonische Beratung und Behandlung durch ein Praxisnetz verboten.
Hinweis
„Telefonische Beratung ist nicht neu. Online-Videosprechstunden sind rechtlich bereits seit 01.04.2017 mit Einführung des E-Health-Gesetzes möglich“, sagt Ecovis-Experte Werner. Patienten müssen so nicht für jeden Termin in die Praxis kommen. Voraussetzung ist hierfür jedoch ein physischer Kontakt zwischen Arzt und Patient zu Beginn einer Behandlung.
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sehen dazu bestimmte technische und fachliche Anforderungen vor. Ärzte müssen für die Videosprechstunde eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen und die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde eben auch. Der Videodienstanbieter muss außerdem zertifiziert sein (Sozialgesetzbuch § 291g Abs. 4 SGB V).
Zertifizierte Videodienstanbieter und weitere Informationen zum Thema Videosprechstunden finden Sie hier auf der Homepage der KBV (Stand: 07.12.2017).
Herbert Werner, Rechtsanwalt bei Ecovis in Hamburg

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!