Kassenärzte können Ansprüche gegen KV und KZV auch an Dritte abtreten
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Kassenärzte können Ansprüche gegen KV und KZV auch an Dritte abtreten

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Der Bundesgerichtshof hat sich dem Bundessozialgericht angeschlossen und konkretisiert, wie es funktioniert: Der Erwerber der Forderung muss auf seine Informationsrechte verzichten.

Sachverhalt

Ein Zahnarzt hatte seine Ansprüche gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zur Absicherung eines Darlehens an seine Frau abgetreten. Jahre später trat diese die Ansprüche an seinen Vater ab. Zwischenzeitlich war der Zahnarzt in Insolvenz geraten. Ein Gläubiger pfändete nun Forderungen des Zahnarztes gegen die KZV, die auch an ihn zahlte. Der Vater verklagte daraufhin den Gläubiger und bekam in dritter Instanz Recht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Abtretung als wirksam an (Urteil vom 06.06.2019, IX ZR 272/17). Problematisch war, dass der Abtretungsempfänger normalerweise ein Auskunftsrecht gegen den Abtretenden hat, um seine Forderung durchsetzen zu können. Hier hätte dies unter Umständen bedeutet, dass der Zahnarzt Namen von Patienten und Details aus deren Behandlung hätte offenlegen müssen. Dies wäre aber ein strafbewehrter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht gewesen.
In diesem Fall hatte der Abtretungsempfänger allerdings den Zahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Darin sieht der BGH einen stillschweigenden Verzicht des Empfängers auf seine Auskunfts- und Informationsrechte und damit keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Geld hat der Vater des Zahnarztes allerdings trotzdem nicht gesehen: Wegen des laufenden Insolvenzverfahrens ließ sich über den Anspruch nicht abschließend entscheiden.

Praxistipp für Sie

„Wenn Sie Forderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV), KZV oder Patienten abtreten, dann verzichten Sie besser ausdrücklich auf die Auskunftsrechte des § 402 BGB“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Daniela Groove, „verpflichten Sie den Abtretenden, die Forderungen für den Abtretungsempfänger einzutreiben.“
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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