Keine Karenzentschädigung bei Rücktritt vom Wettbewerbsverbot
Medizin, Röntgenbilder

Keine Karenzentschädigung bei Rücktritt vom Wettbewerbsverbot

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Treten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam vom Wettbewerbsverbot zurück, muss der Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung mehr zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Hintergrund
Die Wettbewerbs- oder Konkurrenzschutzklauseln finden sich in nahezu allen Arbeits- und Gesellschaftsverträgen von Ärzten. So können beispielsweise zwei in einer Gemeinschaftspraxis tätige Ärzte im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass der ausscheidende Arzt sich in den nächsten zwei Jahren nicht im Planungsbereich der bisherigen Praxis niederlassen darf. Eine solche Vereinbarung soll den Patientenstamm erhalten, auch nachdem der Partner ausgeschieden ist. Der ausscheidende Arzt erhält als Gegenleistung dann eine „Karenzentschädigung“.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Dies sollte dann in Kraft treten, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Hierfür sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung von 50 Prozent der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Weil der ehemalige Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlte, fühlte sich der ehemalige Arbeitnehmer im Gegenzug auch nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden. Er teilte das seinem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich mit. Um aber doch noch an das Geld zu kommen, verklagte er anschließend den ehemaligen Arbeitgeber.
Entscheidung
Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17). Der Arbeitnehmer hatte allerdings keinen Erfolg. Da es sich bei dem Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 323 ff. BGB). Erbringt dann eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, so die Richter. Der Rücktritt gelte dann für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung des Rücktritts.
Praxishinweis
Zahlt der Ex-Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten. Er sollte aber darauf achten, ob der Rücktritt vorteilhaft für ihn ist. „Weil der Arbeitnehmer vom Vertrag zurückgetreten ist, hat er auch keinen Anspruch mehr auf eine Karenzentschädigung“, sagt Thomas G.E. Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.
Thomas G.E. Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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